An directen Steuern kamen folgende Summen auf:
Die vorstehend aufgeführten Beischläge sind:
- 1. Beischläge zu den Justizkosten, 0,1299% des Katastral-Reinertrages,
- 2. zu dem Bezirksstraßenfonds, 5% des Prinzipalcontingents,
- 3. zum Grundsteuerdeckungsfonds, 1,5%, und
- 4. zur Revision und Erneuerung des Katasters, 0,5% des Provinzial-Contingents.
Das letztere betrug
1859 | 56482 Thlr. | 29 Sgr. | 9 Pfg. |
1860 | 56423 Thlr. | 4 Sgr. | 8 Pfg. |
1861 | 56116 Thlr. | 25 Sgr. | 4 Pfg. |
Dasselbe kann seiner Natur nach in den einzelnen Jahren nur wenig wechseln. Die verhältnißmäßig bedeutende Verringerung im Jahre 1861 hat ihren Grund in der damals begonnenen, inzwischen wieder eingestellten periodischen Revision des Katasters in einigen anderen Katasterverbänden der Provinz.
Der Prozentsatz, welcher 1861 vom Katastralreinertrag als Grundsteuer erhoben wurde, betrug 11,3217%, der steuerpflichtige Katastral-Reinertrag demnach 495622 Thlr. Der Letztere wird sich in Folge der im Werke begriffenen neuen Grundsteuerveranlagung erheblich erhöhen.
Vom Morgen wurde 1861 durchschnittlich 8 Sgr. 7 Pfg., auf jede Person durchschnittlich 1 Thlr. 2 Sgr. 5 Pfg. an Grundsteuer incl. Beischlägen erhoben.
Adolf Ernst von Ernsthausen: Statistische Darstellung des Kreises Moers. , Moers 1863, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statistische_Darstellung_des_Kreises_Moers.pdf/151&oldid=- (Version vom 1.8.2018)