Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil | |
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emsige Achtsamkeit, ausdauernde Geduld, ihre dritte Stärke, und wieder der durchsetzenden, die Umstände und die Zeiten zwingenden Gewalt des Mannes sehr oft vorzuziehen. Endlich kann man auch darin einen Zug ihrer Stärke setzen, daß sie sich leicht an die Befolgung gewisser Verhaltungsregeln angewöhnt, und bey ihrer Anwendung schnell zur Fertigkeit gelangt. Bey allem diesem kommt ihr der Instinkt, kommt ihr sogar das Gefühl ihrer Schwäche sehr zu Statten. Sie ist oft mäßig in ihren Forderungen, behutsam in der Wahl der Mittel, und in ihrem Betragen, aufmerkend auf Umstände und Zeiten, geduldig, ausdauernd, geschickt, und gefertigt, eben weil sie schamhaft, bescheiden, emsig, fein, und voll heitern Sinnes von Natur ist. Aber wie leicht kann dieser nicht ungünstige Instinkt zu ihrem Verderben ausschlagen! Wie leicht kann ihre Schamhaftigkeit nicht in Blödigkeit, ihre Bescheidenheit nicht in Kleinmuth, ihre Emsigkeit nicht in Tändeley, ihre Feinheit nicht in List, ihr heiterer Sinn nicht in Leichtsinn ausarten? Und wie sehr bedarf es daher der Leitung der Vernunft, und eigener Bildung, damit jene glücklichen Anlagen zur eigenthümlichen Stärke des Weibes nicht seine Schwäche ausmachen!
Eine Gattin, die ihre Selbständigkeit behauptet, wird den Mann in allem, worin sie, ungeachtet ihrer Vereinigung mit dem Manne, als einzelner Mensch und Weib fortwährend beurtheilt werden kann, nie als Herrscher, sondern nur als Rathgeber betrachten. Und ein Mehreres darf er sich nicht anmaßen zu seyn. Nie wird er ohne Gefahr sie den gefährlichsten Verirrungen auszusetzen, es wagen dürfen, ihr seine Begriffe
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_2.djvu/187&oldid=- (Version vom 1.8.2018)