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Seite:Meyers b13 s0937.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

es, daß Augustus die prätorische Kohorte, welche die Oberbefehlshaber bisher gehabt hatten, bedeutend erweiterte und sie in Rom selbst und der nächsten Umgebung ins Quartier legte, um der Stadt als Besatzung und ihm selbst als Leibwache zu dienen. So entstanden die 9 später noch vermehrten prätorischen Kohorten von je 1000 Mann unter dem Praefectus praetorio, für welche unter Tiberius ein festes Lager in der Stadt errichtet wurde, und welche demnächst einen so bedeutenden Einfluß auf die Geschicke des Reichs und der Kaiser ausüben sollten, und hierzu kamen noch 3 ebenso starke städtische (urbanae) und 7 Wächterkohorten (cohortes vigilum), welche hauptsächlich polizeilichen Zwecken dienten und ebenso wie die Prätorianer ihre Station in der Stadt hatten. Durch Diokletian und Konstantin wurde wie mit den politischen, so auch mit den militärischen Formen gebrochen. Die Stärke der Legionen wurde auf 1000 bis 1500 Mann vermindert, dagegen ward ihre Zahl bedeutend vermehrt; an der Spitze der gesamten Streitmacht standen die neugeschaffenen beiden höchsten militärischen Beamten, der Magister peditum und der M. equitum (später gab es 4 und dann 8 magistri); die eigentliche Stärke der Heere aber bestand sehr bald in den ausländischen, unter eignen Führern stehenden Hilfstruppen.

Was das Seewesen anlangt, so wurden Kriegsflotten in der frühern Zeit nur immer ausgerüstet, wenn es, wie z. B. in den Kriegen mit Karthago, das Bedürfnis erforderte. Erst unter den Kaisern wurden Stationen für stehende Flotten errichtet, die bedeutendsten derselben waren in Misenum und Ravenna; außerdem gab es deren noch in andern Seehäfen und auch auf Flüssen, wie auf dem Rhein und der Donau. Die Kriegsschiffe (naves longae im Gegensatz zu onerariae), welche sämtlich zum Stoß auf feindliche Schiffe am Vorderteil einen Schnabel (rostrum) führten, waren dieselben wie bei den Griechen und unterschieden sich je nach der Zahl der Ruderbänke; sie waren daher Biremes (oder liburnae), Triremes, Quadriremes, Quinqueremes; doch waren die Triremen am meisten im Gebrauch. Die Mannschaften der Schiffe, sowohl die Soldaten (classiarii) als die Ruderer, standen tief unter den Legionssoldaten und wurden in der Regel aus dem Stande der Sklaven und Freigelassenen entnommen.

Rechtswesen.

Die Verwaltung des Rechts lag ursprünglich in der Hand des Königs, der nach seinem Belieben ein Richterkollegium (consilium) zuzog oder auch einzelne Richter bestellte, übrigens nach der Überlieferung (so geschah es wenigstens in einem Fall) für Kapitalverbrechen auch Blutrichter (zwei duumviri perduellionis) einsetzte und von diesen die Berufung an das Volk gestattete. Noch in später Zeit gab es eine von dem Pontifex Papirius veranstaltete Sammlung von Gesetzen, die von den Königen gegeben sein sollten und deshalb Leges regiae genannt wurden. Nach Vertreibung der Könige traten auch in Bezug auf die Handhabung des Rechts die Konsuln an ihre Stelle; 366 aber gingen die richterlichen Funktionen auf die Prätoren über, neben denen auch die Ädilen eine gewisse beschränkte Jurisdiktion hatten. Indessen waren die Befugnisse der republikanischen Magistrate im Vergleich zu denen der Könige weit geringer. In Bezug auf die Ausübung ihres Strafrechts wurde sogleich im ersten Jahr der Republik (509) durch ein Valerisches Gesetz die Berufung (Provokation) an das Volk gestattet, was nachher durch zwei andre Valerische Gesetze 449 und 300 wiederholt wurde, und außerdem wurden 454 als höchstes Strafmaß 30 Schafe und 2 Rinder festgesetzt, wofür 430 ein bestimmter Geldbetrag eingeführt wurde. Ferner galt es von Anfang der Republik an als Regel, daß über Kapitalverbrechen, d. h. über Verbrechen, bei denen es sich um das Caput des Angeklagten, also um Verurteilung zum Tod oder zur Verbannung, handelte, nur das Volk zu richten habe, und durch die Dezemvirn wurde 451 ausdrücklich festgesetzt, daß dies nur in den Centuriatkomitien geschehen sollte. Was nun die Zivilgerichtsbarkeit anlangt, so standen den Prätoren zwei stehende Gerichtshöfe zur Seite, welche unter ihrem Vorsitz und nach ihrer Instruktion Recht sprachen, nämlich das Centumviralgericht, das aus den Tribus, je 3 Richter aus jeder der 35 Tribus, gebildet wurde und hauptsächlich über Fragen des Familieneigentums und Erbrechts zu entscheiden hatte, und die Zehnmänner (decemviri stlitibus [litibus] judicandis), denen unter andern die Streitfälle über das Eigentum zugewiesen zu werden pflegten; außerdem wurden aber auch Einzelrichter für besondere Fälle von den Prätoren bestellt. Die Verhandlungen, welche öffentlich waren und auf dem Forum und Komitium stattfanden, waren an bestimmte, meist sehr eigentümliche und komplizierte Klagformen (legis actiones) gebunden; eine derselben war z. B. die Manus injectio (s. d.). Hinsichtlich der Volksgerichte ist noch die Einführung der stehenden Gerichtshöfe (quaestiones perpetuae) zu bemerken, welche zuerst für die Anklagen wegen Erpressungen in den Provinzen 149 v. Chr. durch das Calpurnische Gesetz verordnet und dann allmählich, besonders durch Sulla, auf mehrere Prozesse ausgedehnt wurden. Diese waren, da sie ganz an die Stelle des Volkes traten, von großer politischer Bedeutung, und ihre Zusammensetzung, aus Senatoren oder Rittern, wurde daher bald ein Hauptgegenstand des Kampfes zwischen der Senats- und der Volkspartei (s. unten, Geschichte); bei ihnen wurde 137 durch das Cassische Gesetz die geheime Abstimmung mittels Stimmtäfelchen eingeführt, deren jeder Richter drei empfing, ein verurteilendes, das mit C (condemno), ein freisprechendes, das mit A (absolvo), und ein das Urteil hinausschiebendes, das mit N L (non liquet) bezeichnet war, um eins derselben in die Stimmurne zu werfen. Unter den Kaisern blieben diese Einrichtungen großenteils bestehen, jedoch ebenso wie die politischen meist nur der Form nach; die wichtigsten richterlichen Funktionen gingen auf den Kaiser, an den von allen Gerichten die Appellation gestattet war, sowie auf den Praefectus urbi und Praefectus praetorio über. Für das römische Recht wurde als Hauptquelle das Zwölftafelgesetz (fons omnis publici privatique juris, wie es Livius nennt) angesehen, welches noch in der letzten Zeit der Republik von den Knaben auswendig gelernt wurde. Dasselbe wurde indes im Lauf der Zeit auf mehrfache Art erweitert und vervollkommt. Dies geschah in der Zeit der Republik und, wenn auch in geringerm Maß, noch unter den Kaisern hauptsächlich durch die Edikte der Prätoren, in welchen diese bei Antritt ihres Amtes die Grundsätze zu veröffentlichen pflegten, nach denen sie das Recht zu verwalten beabsichtigten. Es war natürlich, daß die nachfolgenden Prätoren aus den Edikten ihrer Vorgänger dasjenige in die ihrigen aufnahmen, was sich als zweckmäßig erwiesen hatte, und so sammelte sich in diesen Edikten ein reicher Schatz von anerkannten Rechtssätzen, welche von den Rechtsgelehrten mehrfach zusammengestellt und erläutert wurden. Hierzu kamen noch die Verordnungen der Kaiser

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 937. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0937.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2024)