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Seite:Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum.djvu/34

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der bedenkt gemeiniglich sein Haus vornemlich, um die etwa darauf noch haftende Schulden bezahlen zu helfen. Sonst erbt die Frau den Mann, das Kind die Eltern, & vice versa.


§. XXVII.
Freiheit vom Eide und Waffentragen.

Sonst findet sich noch das Besondere bey den Brüdern, daß sie, wo sie sich anbauen, bey der hohen Obrigkeit die Freiheit vom Eide und Waffentragen sich ausbedingen: Weil viele unter ihnen Bedenken haben, diese und jene Eides-Formul abzulegen. Daß die dermaligen Mährischen Leute nicht kriegen wollen, ist ja wol an sich selbst sehr gut, und ihnen nicht zu verdenken, wenn sie sich auch darin sowol von den Hußiten, die bekantlich nur zu gute Soltaten gewesen, als von den ehmaligen Waldensern sorgfältig unterscheiden, dagegen ein stilles und geruhiges Leben führen und das Beste der Stadt, wohin sie der Herr geführet hat, auf alle sonst nur ersinnliche Weise nach ihrem Gewissen und ohne Aufsehen suchen. Ihre Obrigkeiten dispensiren gern und willig mit scrupulösen Gewissen, und nehmen statt der gewöhnlichen Eides-Formul ihre Versicherung für eben so gültig, ja noch gültiger an, als wenn sie ein Buch küßten oder die Hand aufrekten: Wie solches der Herzog von Argyle in einer schönen Rede, die er für der Brüder Act im Ober-Hause des Groß-Brittannischen Parliaments gehalten, so gründlich dargethan hat, als es dem höchsten Richter in Schottland eignete und gebührte. Von Waffentragen und Werbungen sind sie, in Rucksicht theils auf ihr Gewissen und daher entstehende Untauglichkeit, theils auf die Nutzbarkeit ihrer Handthierung, entweder gänzlich befreyt; oder sie erstatten die persönliche Forderung zur Beschützung des Landes mit einer gleichgeltenden Geldt-Summe.