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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/434

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Wenn sich also zwei übereinstimmende und gesetzmäßige Zeugen gegen irgend jemand fänden, möchte ich infolge dessen ihn wegen eines so großen Verbrechens nicht verurteilen, sondern ihm, wenn er übel beleumundet wäre, die Reinigung zuschieben oder wegen heftigen Verdachtes, der aus den Aussagen zweier Zeugen entsteht, ihn abschwören lassen oder (weiter) verhören resp. das Urteil aufschieben. Denn es scheint nicht sicher, auf das Wort zweier Zeugen hin einen Menschen von gutem Rufe wegen eines so großen Verbrechens zu verurteilen. Anders wäre es, wenn er von schlechtem Rufe wäre. Darüber (handelt) ausführlicher Archidiaconus im c. ut officium, § verum im Anfang de haer. l. VI, über das Wort „Zeugen“, und im c. fidei, am Ende der Glosse jenes Kanon; ebendort auch Johannes Andreä; auch im c. excommunicamus itaque, extra de haeret., § adicimus, heißt es, der Bischof lasse drei oder mehr Männer von gutem Zeugnis schwören, die Wahrheit zu sagen, ob sie in der Parochie wissen, daß dort solche Ketzer sind.

Ebenso wenn gefragt wird, ob der Richter durch singuläre Zeugen allein oder wenigstens im Zusammentreffen mit Infamie gerechterweise jemanden wegen solcher Ketzerei verurteilen könne, so wird geantwortet, nein; weder durch singuläre Zeugen allein noch auch im Zusammentreffen mit Infamie: extra de testi cum literis; besonders da in Verbrechen die Beweise, wie sich oben ergeben hat, klarer als der Tag sein müssen, und in diesem Verbrechen niemand auf grund einer Annahme zu verdammen ist: extra de praesumpt. literas. Daher wird einem solchen die Reinigung bezüglich der Infamie und das Abschwören bezüglich des heftigen Verdachtes, der sich auf grund der Zeugenaussagen erhebt, zugeschoben. Aber wo es singuläre Zeugen sind, jedoch im Wesen der Tat übereinstimmen und in der Evidenz der Tat kon­kurrieren,

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/434&oldid=- (Version vom 1.8.2018)