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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/433

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

und es wird geantwortet: Wiewohl streng nach dem Gesetz zwei Zeugen zu genügen scheinen, weil die Regel lautet, daß im Munde zweier oder dreier jedes Wort stehe, so scheinen doch nach Recht und Billigkeit in diesem Verbrechen zwei nicht zu genügen. Einmal wegen der Ungeheuerlichkeit des Verbrechens. In den Verbrechen nämlich müssen die Beweise klarer als der Tag sein: ff. de probationibus, si autem; und die Ketzerei, besonders eine solche, wird unter die größeren Verbrechen gerechnet; und wenn gesagt wird, daß in diesem Verbrechen leichtere Beweise genügen, weil durch ein leichtes Argument jemand entdeckt wird, c. de haeret. l. II: „Durch ein leichtes Argument, (nämlich) durch Abweichen vom Urteil und Pfade der katholischen Religion, macht man sich zum Ketzer“, so wird geantwortet: Das ist richtig zum Verdacht schöpfen, aber nicht zum Verurteilen. Dann (genügen zwei Zeugen nicht) wegen der Verstümmelung der gesetzlichen Ordnung in diesem Verbrechen. Hierbei nämlich wird die gesetzliche Ordnung zugunsten des Glaubens verstümmelt, daß weder der Angeklagte die Zeugen schwören sieht, noch auch ihm bekannt gegeben werden, wobei ihnen schwere Gefahr drohen könnte; wie es c. statuta, de haeret. l. VI steht, daß deshalb der Angeklagte sie nicht ahnen kann. Aber der Richter selbst ist gehalten, für sich und von amtswegen, bezüglich der Feindschaft der Zeugen (mit dem Angeklagten) zu inquirieren, weil sie (dann), wie sich unten ergeben wird, ausgeschlossen werden; auch sie immer wieder zu fragen, wenn sie in Sachen des Gewissens verwirrte Aussagen gemacht haben; das kann er tun nach extra de test. per tuas und ff. de quaestionibus repet. Denn je mehr der Weg der Verteidigung dem Angeklagten entzogen wird, desto mehr liegt dem Richter die Sorge um eifriges Inquirieren ob.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/433&oldid=- (Version vom 1.8.2018)