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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/83

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nahm die vornehmste Stellung unter allen Trompetern im Reiche[1] ein als Vorsitzender der Oberkameradschaft und hatte sogar richterliche Befugnisse. Nicht nur die Hoftrompeter, sondern auch die militärischen Trompeter hatten in Streitfällen und bei Vergehen vor ihm und dem von ihm einberufenen kollegialen Gericht zu erscheinen.

Generalfeldmarschall Graf Rutowski ordnet am 6. April 1754 an[2]: „. . . . Sollte aber einer oder der andere Trompeter oder Paucker eine gänzlich incorrigible Conduite und Liederlichkeit zeigen, so ist er mit einen Lauff-Paß vom Regiment zu lassen und von dem Auditeur an die hiesige (Dresdner) Ober-Cassa, von welcher der Ober-Hof-Trompeter Haase allhier Senior ist, hievon Nachricht zu ertheilen, worauf selbige verbunden wird, in solchen Fall, nach Vorschrifft obigen Xten Articuls derer Privilegien wieder ein dergleichen liederliches und unwürdiges Subjectum zu verfahren, mithin es am nachdrücklichsten zu bestraffen.“ Am 8. Februar 1741 schreibt der Général en Chef Graf von Baudissin dem Obersten von Maffée, daß die beiden Trompeter von der Jespersonischen Compagnie sich bei der Zunft zu verantworten hätten. „Die Hoftrompeters haben zwar keine Jurisdiction über die Regiments-Trompeters, es ist aber dennoch connivendo hergebracht, daß letztere in Innungs-Sachen bey der Cassa sich sistiren müssen.“ Von demselben Général en Chef ergeht am 23. März 1741 eine „Dicisiv- Ordre" an den Général Chevalier de Saxe dahin lautend, daß der Trompeter Theophilus August D . . ., „welcher sich in ein und andern wieder die Zunfft-Articul vergangen“, der Cassa zu stellen hätte, widrigenfalls „man ihn vom Regimente schaffen würde“[3]. Alle Streitigkeiten der Hof- und Feldtrompeter sollen dem „obristen Hof- und Feldtrompeter“ vorgebracht und dessen Bescheid eingeholt werden und nicht „wie bishero, ihnen etwas besonders einbilden oder sich ungleicher und unbilliger Rede, als daß sie es im Felde viel anders halten, verlauten lassen. Alle sollen dieser löblichen, ritterlichen Kunst halben zusammenstehen, dieselbe zu manuteniren und darbey einhellig zu leben“. Zuwiderhandelnde haben 10 Taler Strafe zu legen (XX. Artikel). Nach dem XXII. Artikel sollen die Ältesten – und vor allem der Oberhoftrompeter – „mit Fleiß warnen, daß niemand dieser Kunst- und Kameradschaft Schimpf und Spott zuziehe oder gar leichtfertige Wort und Rede darüber ausgieße oder es auf die Spitze setze und sich des Ausfordern unterstehe“. Die dagegen handeln, sollen auf Erkenntnis der Ältesten und der Kameradschaft um ein ansehnliches gestraft werden. Strafen in Höhe von 10, 20 ja 50 Talern waren zulässig, auch kam zeitweilige oder gar gänzliche Ausschließung von der Ausübung der Kunst in Anwendung. Aber nicht nur die


  1. Die Kameradschaft zu Wien genoß auch noch besonderes Ansehen.
  2. Hoffmann, Codex Legum Militarium Saxonicus. (1763). S. 1193.
  3. Ebenda, S. 1190/91.