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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/80

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im Juny 1731 nach geendigten Campement bey Rodewitz von dem Corps der Grenadier à Cheval wegen üblen Verhaltens fortgejaget worden. David Lamin, ein langer Mohr, sonst Kammer-Mohr und ein praesent von Ihro Maj. dem König von Preußen wurde auf Kgl. Maj. mündlichen Befehl Paukerscholar (1732, V. bis 1734, III.). Lehrherr war Herr August, Paucker bey der Artillerie, auch hat selbigen der Paucker bey dem Nassauischen Cuirassier- Regiment in Warschau und Herr Hoffpaucker Rudolph in Dresden informiret.“

Zweier Trompeterscholaren sei noch gedacht. Carl Heinrich Walther, geboren am 15. Dezember 1748 in Radeburg, dessen Vater Gleits- und Fleischsteuer - Einnehmer, auch Kirchen- und Stadtmusikus allda war, wurde auf Befehl des Hofmarschalls von Schoenberg am 7. Juni 1765 eingeschrieben und am 31. Mai 1771 vom Obertrompeter Schroedter dem Hoftrompeter Benjamin Wolff, nach dessen Absterben dem Hoftrompeter Joh. Wilh. Lorentz Kadisch zur Lehre übergeben, „ist den 30. Oktober 1772 weggegangen und nicht wiedergekommen. Hat sich wieder eingestellt und Pardon erhalten, besage Vortrags vom 21. November 1772“. Ein besonders böser Bube scheint der Scholar Grahle gewesen zu sein. Wegen eines Diebstahls (1757) beschloß die „Ober-Cassa“ und alle anwesenden Kameraden: „Gr. solle von seinem Vater, dem Kgl. Schweitzer (Fußtrabant) Christian Grahle in Gegenwart unserer mit 50 Kandschuch (Knute) abgestrafft werden und handgebende angeloben, daß er hinkünftig bessere Treue und Gehorsam beweisen wolle. Wenn wieder Beschwerde einliefe, so mag er von der Kunst excludiret werden.“ Der schlimme Fall trat ein, und Grahle wurde am 24. Januar 1759 mit Ausstoßung bestraft. Das Urteil fällten der Oberhoftrompeter Christian Haase und die 6 Hoftrompeter Schroeder, Quant, Wolff, Giermann, Schlegel, Frey.

Für die Lehrmeister galten folgende Bestimmungen. Jeder Hoftrompeter und Heerpauker, der seinem Sohne die Kunst lehrte, durfte innerhalb eines halben Jahres noch einen „Neben-Jungen“ annehmen, mußte sich aber mit den „Brüdern und Befreundten“ darüber verständigen (Artikel I.). Kein Lehrmeister soll dem andern die Jungen abwendig machen bei 50 Talern Strafe (Artikel VIII.). Nach Freisprechung des Scholaren hat der Lehrherr 2 Jahre zu warten, ehe er einen neuen annehmen durfte (Artikel III.).

Nach beendeter Lehrzeit hatte sich der Lehrjunge bei dem obersten und ältesten Trompeter des Ortes (in Dresden beim Oberhoftrompeter) anzumelden und seine Probe hören zu lassen, „widrigenfalls derselbe als ein Stümpler weder ins Feld, noch beym Freysprechen paßiret“ (Artikel II.). Nach bestandener Prüfung aber wird der Scholar im Beisein des Oberhoftrompeters und der anwesenden Kameraden nach Verabreichung eines Backenstreiches vom Lehrmeister „im Nahmen Gottes losgesaget und freygesprochen“, auf die kaiserlichen Privilegien verpflichtet, „in seine Profession eingesetzet und durch