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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/77

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4. Dezember 1783 aufgenommen, am 4. April 1786 freigesprochen und ging als Trompeter zum Dragonerregiment „von Sacken“. Der Lehrmeister war der Hoftrompeter Wehlmann. Um dem Unfug des vorzeitigen Einschreibens ein Ende zu bereiten, wurde am 30. November 1780 beschlossen, daß Anwärter unter 13 Jahren nicht mehr angenommen werden durften.

Die zweite Bedingung für die Erlernung der Kunst war die Erlegung eines Lehrgeldes von 100 Talern, die eine Hälfte zahlbar beim Aufdingen, die andere bei der Freisprechung. Daß beide Feierlichkeiten auch mit Kosten verknüpft waren, nimmt nicht wunder, war es doch bei allen Innungen so Brauch von alters her. Vor und nach 1800 (bis 1831) belief sich der Aufwand für Lehrgeld, Aufnahme und Lossprechen auf 132 Taler, die vom König bezahlt wurden. Wenn ein Lehrjunge aussetzt, so verfällt das ganze Lehrgeld, stirbt er in der ersten Hälfte der Lehrzeit, so wird das halbe Lehrgeld zurückbehalten, geht er später mit Tode ab, das ganze. Wenn der Lehrmeister stirbt, sollen die Aufdinger einen andern bestimmen. Vom halben Lehrgeld erhält die Hälfte die Witwe des Lehrherrn, ein Viertel der neue Lehrmeister, ein Viertel die „Cassa“. War der Verstorbene ledig, so fällt die eine Hälfte an die Befreundeten, die andere an die freisprechende Kameradschaft[1]. Die letzten 50 Taler soll der Lehrling zu der „höchstbenöthigten Auslernung und darauf bedürftigen Freysprechung, ohne dazu ordinair gehörigen Unkosten“ verwenden. „So ferne sich auch ein Lehrling mit Weibsvolk vermischt und solche schwängerte; es sey ein Jahr verflossen oder nicht, so sollen nicht nur die 100 Thaler verlohren seyn; sondern er schlechterdings zu der Wohledlen Rittermäßigen Kunst des Trompetenblasens nicht mehr gelassen werden.“[2] Der Scholar hatte beim Aufdingen zu geloben, „in solcher seiner Lehrzeit seinen Lehrherrn gebührend respective, allen schuldigen Gehorsam zu leisten, gottesfürchtig, stille, fromm, verschwiegen und getreu zu seyn, sich gegen ihn und alle andere Herren Ober- auch Hof- und Feldtrompeter und des Hof- und Heerpauckers der schuldigen Gebühr nach, wie einem ehrliebenden Scholar eignet und gebühret, zu bezeigen und verhalten, alle Leichtfertigkeiten und Bosheiten, insonderheit Fluchen, Spielen, Saufen, Huren und wie es sonst Namen haben möge, mit Ernst zu vermeiden, Auch soll er seine Aufwartung beim Oberhofmarschall-Amte treulich und mit allem Fleiße verrichten, und alles was daselbst anbefohlen wird, sogleich dem Herrn Obertrompeter melden, damit es besorgt werden kann“[3]. Die Lehrzeit dauerte zwei Jahre und erforderte einen gesunden Körper, eine gute Brust und Lunge, einen zum Ansatze geschickten Mund, feste Zähne und eine gelenke Zunge.


  1. Siehe V. und IX. Artikel der Privilegien.
  2. Altenburg, S. 36.
  3. Aus einem Lehrbrief vom 24. März 1828.