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Seite:Heft21VereinGeschichteDresden1909.djvu/55

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werden mußte) bei der Verhufung bereits in solcher Zerstreuung festgelegt worden war oder ob nicht, was das Wahrscheinlichste, zur Zeit der Verhufung hier ein einheitliches oberstes Gericht bestand.

Mickten bestand aus den zwei Orten Groß- und Kleinmickten, deren Flur bis in die Neuzeit getrennt erhalten wurde[1]. Wo der Ort Kleinmickten gelegen hat, d. h. wo seine Häuser gestanden haben, darüber fehlt jede Überlieferung. Als ein Micktener Bauer 1627 auf Grund seines Kleinmicktner Besitzes einen Hof errichten wollte und die Gemeinde von ihm verlangte, daß er sein Haus auf seine Flur setze, da wies er diese Zumutung entrüstet zurück, „er könne nicht alleine uf Klein-Micktner Hufen als Einsiedler bauen und wohnen, in Erwägung, daß kein Exempel vorhanden, daß ein einiger Mensch uf selbigen Gütern einige Baustatt gesetzt, zu geschweigen, daß seine Kinder nicht einen Trunk Wassers haben könnten, sondern solchen zu Großmickten holen müßten[2].“ Es war schon damals jede Erinnerung an den Ort Kleinmickten, der zur Zeit der Verhufung zwischen Großmickten und Pieschen bestanden hatte, geschwunden. Die Großmicktener Hufen hießen die „Doschten“, die Flur von Großmickten hieß noch 1575: „In der Doschte“[3] (auch Doxte, Totschte usw.); besondere Rügen schieden beide Fluren. Die niedere Gerichtsbarkeit in Mickten hatte das Kapitel im 15. Jahrhundert erworben, vollzogen hatte sich diese Erwerbung in drei großen Käufen, deren erster 4½ Hufen zu Großmickten und 3 Hufen zu Kleinmickten[4], und deren zweiter insgesamt 9 Hufen[5], dabei zwei Hufen in Pieschen umfaßte, von denen der Dezem ebenso wie von Groß- und Kleinmickten an den Succentor zu leisten war und deren Zinsbauern so entschieden der Abführung des Garbenzehnten


  1. Kleinmickten (auch Wenigenmickten genannt) als selbständige Siedlung muß früh untergegangen sein, seine Hufen wurden von Großmickten aus, dessen Hufen allein als „Erbhufen“ galten, bewirtschaftet. Der Umfang der Kleinmicktener Flur legt sich nach den 7 Käufen (Handelsb. P.A. von 1834, Bl. 375 ff.) dar, in welchen 1834 der Amtsrichter Joh. Gottfried Vogel seine halbe Kleinmicktener Hufe verkauft.
  2. Coll. S., P. A., Vol. VI, Mickten.
  3. L CA. Matrikel 1575.
  4. Cod. II, 2, S. 301 ff.
  5. Cod. II, 2, S. 403; II, 3, S. 186. Von den Pieschener Hufen heißt es wiederholt (so HStA., loc. 15189, Landsteuer der Prokuratur 1567, Bl. 17) Eine geringe Hufen an der Heiden. In überraschender Weise ergibt sich diese Lage der Prokuraturhufen aus der Fluruntersuchung des Dorfs Pieschen.