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Seite:Hartung Geheimbuch eines deutschen Handelshauses.djvu/35

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Verzinsung begnügte, ohne die volle Teilnahme am Gewinn zu beanspruchen. Es ist ein Beweis für den flüssigen Stand des Geldmarktes und den Kredit der Firma, dass der letzte Weg eingeschlagen werden konnte. In der Generalrechnung des Jahres 1560 ist das Konto Ulrich Link’s verschwunden, und an seiner Stelle findet sich ein Konsortium von drei Männern, Melchior Manlich, Matthäus Haug und Wolfgang Hörwart, das insgesamt 194 504 fl. gegen Zins eingelegt hatte[1]. Zu welchem Prozentsatze die Verzinsung stattfinden sollte, ist leider nicht gesagt. Im Jahre 1561 steigt der Anteil dieses Konsortiums stiller Teilhaber auf 201 429 fl.; gleichzeitig aber erhöhten auch die Geschäftsinhaber das gewinnberechtigte Betriebskapital um mehr als 100 000 fl., und im folgenden Jahre fand eine nochmalige Erhöhung um fast 20 000 fl. statt. So wusste sich das Bedürfnis nach reichlicheren Mitteln trotz der Vorteile, welche die geringe Höhe des eigentlichen Betriebskapitales den Gesellschaftern gebracht hatte, schliesslich doch geltend zu machen.

Indessen wurde die Heranziehung fremden Kapitals nicht nur durch die geschilderten Verhältnisse notwendig gemacht; dasselbe nahm vielmehr von der Begründung des Hauses an in erheblichem Umfange an seinen Unternehmungen teil. Und nicht nur bei der Firma Haug und Link war dies der Fall, sondern es ist eine für den Wirtschaftsbetrieb und die kommerzielle Entwickelung dieser Epoche charakteristische Erscheinung, dass den grossen Handelshäusern und ihrem bahnbrechenden Wirken das Privatkapital thatkräftig zur Seite tritt. Die Notwendigkeit der Kapitalassoziation machte sich damals


  1. Dem Namen nach gehören zwei von diesen Dreien zur Verwandtschaft der Geschäftsinhaber. Anton Haug hatte die Firma mit begründet, und seine Söhne haben ihr bis zuletzt angehört. Melchior Manlich aber war damals einer der vier Teilhaber, und es ist nicht unmöglich, dass er es selbst war, der dieses Konsortium ins Leben rief und so die Abmachungen des Jahres 1557, wonach keiner der Inhaber etwas „fürlegen“ sollte, umging.