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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 11.djvu/005

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Und daraus erklärt es sich, daß in der spätern Zeit für ein und dasselbe Buch neben einem kaiserlichen Privilegium ein landesherrliches, namentlich kursächsisches ausgewirkt wurde; wie denn auch die Landesherrschaften dies wegen der damit verbundenen Gebühren und Bücherlieferungen durch die Drohung erzwangen, Bücher, die nur mit kaiserlichen Privilegien ausgestattet, ebenso behandeln zu wollen, wie solche, die überhaupt nicht privilegiert wären.[1] Die frühere Publizistik brachte dies einmal in Verbindung mit der Auffassung, welche im deutschen Staatsrecht von der landesherrlichen Gewalt herrschend geworden und mit der Wahlkapitulation von 1653, wonach der Kaiser niemandem „einige Privilegien auf Monopolien erteilen“ sollte. Dies hätte nun an sich ebenso für die Fürsten, wie für die Reichsstädte gelten sollen, da den letztern in demselben Maße die landesherrlichen Rechte eingeräumt waren, wie den erstern.[2] Trotzdem wurde noch in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die Wirksamkeit kaiserlicher Privilegien in den Reichsstädten anerkannt. Jedenfalls wurde dieselbe in Frankfurt a. M. im 17. Jahrhundert nicht in Frage gestellt. So heißt es in einer Verordnung des Rats vom 27. Januar 1657: … „wollen … ernstlichen gebotten haben, … auf die Bücher, einig Kayserlich privilegium, wann sie dasselbe nicht bereits würklich in händen haben, nicht setzen oder trucken, zumal aber auch die von Ihrer Keyserl. Maj. privilegierten Bücher weder in alhiesiger statt nachtrucken zu lassen, noch auch solche anderer orthen nachgetruckte exemplaria in hiesige messen zu bringen vnd zu distrahiren, sondern sich dessen allen gäntzlich zu mußigen vnnd zu enthalten. … alles vnd jedes respective bey verlust der exemplarien vnnd vermeidung der in den Kayserl. privilegiis vnnd befelchen angesetzten auch anderer hohen und nach befindung, leibesstraff.“[3]

Die Zeitdauer, für welche das mit dem Privilegium versehene Werk geschützt wurde, war eine verschiedene, so von einem, zwei, drei, sechs, zehn Jahren. Maßgebend für die Bemessung des Zeitraums war die Erwägung, ob der Buchhändler durch den ausschließlichen Vertrieb des Werks während des hervorgehobenen Zeitraums genügenden und im Verhältnis zu den von ihm gemachten Aufwendungen stehenden Nutzen zu erzielen im Stande wäre und zwar wohl direkt die Erwartung, daß innerhalb der in Rede stehenden Zeit die Exemplare der betreffenden Ausgabe verkauft sein würden[4], wie denn Papst Julius II. dem Buchhändler


Fußnoten

  1. Vergl. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücherkommission zu Leipzig. Im Archiv IX, 95. 169 fg. Anm. 74, 80.
  2. Vergl. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. IV, §. 525.
  3. Abgedruckt bei Kirchhoff im Archiv IV, 134.
  4. Pütter, Büchernachdruck. S. 22.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 740. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/005&oldid=- (Version vom 1.8.2018)