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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 11.djvu/004

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jedem andern verboten, das Werk nachzudrucken, resp. das nachgedruckte Buch von auswärts einzuführen und innerhalb des von dem Privilegium betroffenen Gebiets, namentlich auf den Meßplätzen, zu vertreiben. Dies wird zuweilen in dem Privilegium ausdrücklich hervorgehoben[1]; aber auch aus dem bloßen Verbot des Nachdrucks ergaben sich die andern hervorgehobenen Wirkungen von selbst.[2] Durch ein kaiserliches Privilegium wurde daher der Nachdruck noch während des 16. Jahrhunderts, ja, bis in das 17. hinein, im ganzen Gebiet des Deutschen Reichs verboten, da in dieser Zeit noch das Recht des Kaisers, Privilegien für ganz Deutschland zu erteilen, unbestritten war. So wird denn auch in den frühern Privilegien das Verbot des Nachdrucks wohl ausdrücklich hinsichtlich des ganzen Reichs, resp. aller Orte des Reichs ausgesprochen (so z. B. in dem im Jahre 1514 dem Mathias Schurer zu Straßburg, wie in dem dem Johann Schöffer zu Mainz im Jahre 1521 gegebenen Privilegium). Doch kommt es auch vor, daß die Geltung des Privilegs eine engere ist. So wird durch das für die von Celtis veranstaltete Ausgabe der Werke der Hroswitha gegebene Privilegium der Nachdruck nur in den Reichsstädten untersagt.[3] Ein kaiserliches Privilegium galt auch für die kaiserlichen Erblande, wenngleich dieser nicht ausdrücklich Erwähnung geschehen war. Die von den Landesherrschaften und Stadtmagistraten ausgehenden Privilegien bezogen sich natürlich nur auf das betreffende Territorium, resp. das Stadtgebiet. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Fall, wo das Privilegium einem Angehörigen des Landes, sondern auch in dem, wo dasselbe einem Auswärtigen erteilt wurde.[4] Wenn trotzdem von Ausländern Privilegien nachgesucht wurden, so hatte dies seinen Grund darin, daß das Privileg nicht nur gegen den Nachdruck innerhalb des betreffenden Landes schützte, sondern auch gegen den Vertrieb des – wenn auch auswärts – nachgedruckten Werks. Bei Erwirkung kursächsischer Privilegien hatte man es daher darauf abgesehen, den Nachdrucken der privilegierten Werke die leipziger Büchermesse zu verschießen.[5]

Seitdem die Landeshoheit immer mehr einer vollständigen Souveränetät gleich wurde, hörte die Geltung der kaiserlichen Privilegien für die einzelnen Territorien auf. Es konnte seit dieser Zeit ein Schutz gegen Nachdruck in den einzelnen Ländern durch Privilegien nur erwirkt werden, wenn solche von den betreffenden Landesherren erteilt wurden.


Fußnoten

  1. In einem (im frankfurter Archiv befindlichen) Anschreiben Kaiser Ferdinands III. an den Rat zu Frankfurt a. M. vom 4. Juli 1640 wird erwähnt ein weiland Arnoldi Hierats gewesenen Buchhändlers zu Köln nachgelassener Wittib Catharina von Berchem über die Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis erteiltes Privilegium des Inhalts, „daß niemandt solche Bücher, alß Sie innerhalb zehen Jahren, in keinerley form weder ganz noch zum Theil nachdruckhen, verkauffen, noch anderßwo gedruckht ins heyl. Reich einführen solle“.
  2. In einer Verordnung des frankfurter Rats vom 27. Januar 1657 wird verboten: „die von Ihrer Kaiserl. Maj. privilegirten bücher weder in alhiesiger statt nachtrucken zu lassen, noch auch solche anderer orthen nachgetruckte exemplaria in hiesige messen zu bringen vnd zu distrahiren“. (Kirchhoff, A., Zur Geschichte der kais. Bücherkommission in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 134.)
  3. Pütter, Büchernachdruck. S. 170 fg.
  4. So heißt es in einer Erklärung der leipziger Buchhändler vom 5. März 1616 bei A. Kirchhoff, Zur Geschichte der kursächs. Privil. gegen Nachdruck, im Archiv VII, S. 155: „Gleichwohl helffen vns solche privilegia außerhalb landes nichts sondern werden vnser gute, vnndt von Jhr. Churf. Gn. (Kurfürsten von Sachsen) privilegirte Bücher am andern örtten, als zu Köln am Rhein, Magdeburgk, Hamburgk, Lübeck, Franckfurt am Meyen vnndt an der Oder, Stettin, Gießen vnndt sonsten vngescheuet nachgedruckt, Hiergegen wirdt noch heutiges tages von den Keyserlichen privilegien, deren man doch durch das gantze Römische Reich genießen thut, mehr nicht als drey exemplaria dem alten tax nach gelieffert.“ Vergl. auch A. Kirchhoff im Archiv II, 51.
  5. Vergl. die Ausführungen von A. Kirchhoff im Archiv VIII, 28 fg., IX, 73.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 739. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/004&oldid=- (Version vom 1.8.2018)