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Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 5 (1912).djvu/108

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

folgen und halte eine Zeugenvernehmung ohne einen vertrauten nichtoldenburgischen Rechtsbeistand für gänzlich bedeutungslos. Ich werde eine Erklärung in diesem Prozesse nicht mehr abgeben.“ (Große Bewegung im Zuhörerraum.) – Vors.: Auch ich habe eine Erklärung abzugeben. Ich bemerke, daß es mir fern gelegen hat, irgend jemanden zu verletzen, auch ist die Verteidigung in keiner Weise beschränkt worden. Wenn ein Vorwurf gegen die Leitung der Verhandlung gerichtet sein soll, so weise ich diesen als vollständig unbegründet zurück. Der Gerichtshof hat jeden Antrag der Verteidigung in eingehendster Weise geprüft. – Staatsanwalt Dr. Fimmen: Ich erkläre ebenfalls, daß mir jede Verletzung ferngelegen hat; eine Beschränkung der Verteidigung im Vorverfahren hat auch nicht stattgefunden. Eine Aushändigung der Prozeßakten konnte ich allerdings nicht gewähren. Herr Rechtsanwalt Sprenger erklärte mir privatim, daß die Art des Prozesses eine gewisse Schärfe mit sich bringe. – Rechtsanwalt Dr. Sprenger: Ich bin entfernt, dem Herrn Vorsitzenden oder dem Herrn Staatsanwalt einen Vorwurf zu machen. Ich erkenne an, daß die Art des Prozesses eine gewisse Schärfe in sich schließt. Ich fühle mich aber verletzt über meine Behandlung als Zeuge. Dieser Vorwurf trifft ganz besonders den Nebenkläger, Herrn Minister Ruhstrat. Letzterer erklärte im Oldenburgischen Landtage: Wir werden ja sehen, ob der Zeuge das, was er bei einem Bremer Rechtsanwalt zu Protokoll gegeben, aufrecht halten wird. Tatsache ist aber, daß der Zeuge Meyer über seine bei mir zu Protokoll gegebene Aussage erst weit hinausgegangen ist, und zwar wohl in der Hauptsache deshalb, weil ich dem Zeugen die schärfsten Vorhaltungen gemacht und ihn auf die Folgen, die ihn treffen könnten, aufmerksam gemacht habe. Wir Bremer Rechtsanwälte sind etwas hoffärtige Leute. Wir erachten das, was wir in unserm Bureau zu Protokoll nehmen, für genau ebenso feststehend, wie den Inhalt eines gerichtlichen

Empfohlene Zitierweise:
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/108&oldid=- (Version vom 17.6.2024)