Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2 | |
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Herr Kriminal-Wachtmeister, sagen Sie einmal, wenn ein Offizier tätlich angegriffen wird, ist er dann nicht berechtigt, seine Waffe zu ziehen? Gewiß, erwiderte ich, selbst ein Unteroffizier ist berechtigt, seine Waffe zu ziehen, wenn er tätlich angegriffen wird. In diesem Falle werden Sie aber doch etwas abbekommen, denn Sie haben den Mann gestochen. Der Angeklagte versetzte darauf: ich werde in das Bezirkskommando gehen und dort sofort den Vorfall melden. Ich stimmte dem zu und forderte den Unteroffizier Schröder und den Polizeisergeanten Meschke auf, den Fähnrich zu begleiten. Kurze Zeit darauf erhielt ich die Nachricht, daß der Gestochene tot sei. Ich lief darauf sofort mit zwei Schutzleuten nach dem Bezirkskommando und befahl, den Fähnrich festzuhalten. Alsdann meldete ich den Vorfall dem Polizeiinspektor. – Sergeant Borschulte: Im November v. Js. sei er in Essen am Bahnhof entlang gegangen. Da sei der Angeklagte an ihn herangetreten und habe zu ihm gesagt: Wollen Sie denn nicht grüßen? Er versetzte: Ich bin Sergeant beim Bezirkskommando, da habe ich es nicht nötig. Der Angeklagte sagte: Pardon und ging fort. – Unteroffizier Lick: Er sei von einem Fähnrich z. S. wegen Nichtgrüßens gestellt worden, er wisse aber nicht, ob dies der Angeklagte war. – Musketier Rohwedder: Er sei einmal in Essen vom Bezirkskommando über den Burgplatz gegangen. Da sei der Angeklagte von hinten auf ihn herangetreten und habe gesagt: Na, wird’s bald, Zigarre aus der Schnauze! Wie heißen Sie? Dabei habe der Angeklagte ein Buch herausgezogen und sich seinen Namen und auch den seines Kameraden aufgeschrieben. – Der Angeklagte gab die Möglichkeit zu, den Zeugen in der geschilderten Weise gestellt zu haben, er bestreite aber entschieden, den Zeugen auf der Straße aufgeschrieben zu haben. Es sei nicht seine Art, einen Soldaten auf offener Straße aufzuschreiben. – Musketier Fritsche bestätigte die Bekundung des Vorzeugen. – Die Musketiere Vollmer, Giese und Stenzle bekundeten ebenfalls[WS 1]‚von dem Angeklagten wegen
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: ebenfalss
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/106&oldid=- (Version vom 31.7.2018)