Präs.: Ich bin überzeugt, daß Sie der bestimmten Meinung waren, ich möchte die Herren aber ein für alle Mal bitten, sich nicht als Zeugen anzubieten.
Es wird alsdann nochmals Dr. med. Steiner (Xanten) vernommen.
Präs.: Herr Dr. Steiner, Sie sollen in einer hiesigen Restauration gesagt haben, daß Sie, nachdem Sie das Gutachten der Herren Sachverständigen gehört, sich diesem anschließen, und der Meinung sind, daß der Fundort der Thatort sei?
Dr. med. Steiner: Ich muß bemerken, daß ich bei der Leichenbesichtigung nicht berechtigt war, die Leiche zu entkleiden. Ich hatte auch keine Zeit, den Erdboden genau zu untersuchen, mir kam es vor, als wäre wenig Blut in der Scheune gewesen. Nachdem ich aber von den medizinischen Sachverständigen gehört, daß soviel Blut in der Scheune war, wie ein so jugendlicher Körper nur verlieren konnte, da habe ich mein Gutachten geändert und schließe mich dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen an. Ich bemerke also, ich halte den Fundort für den Thatort.
Geschworener Graf v. Loë fragt, ob das am Fundort vorgefundene Blut Menschenblut gewesen sei?
Oberstaatsanwalt: Ich beantrage, das Obductions-Protokoll zu verlesen. In diesem haben Kreisphysikus Dr. Bauer und Wundarzt Dr. Nünninghoff festgestellt, daß das in der Scheune vorgefundene Blut, sowohl das an der Leiche, als auch das am Erdboden und im Stroh vorgefundene, nicht Thierblut, sondern Menschenblut war.
Den Metzgermeistern Wilhelm Peters, Bernhard Weil und Karl Müller (Cleve) wird hierauf der erwähnte Buschhoff’sche Sack zur Untersuchung übergeben. Diese sollen feststellen: ob sich an dem Sack Blutspuren vorfinden. Die Metzgermeister begeben sich in ein separates Zimmer und kehren nach kurzer Zeit zurück. Sie begutachten alsdann übereinstimmend: Sie haben kein Blut an dem Sack entdecken können. Blut werde sehr bald dick und hart, derartige Spuren seien aber nicht zu entdecken gewesen.
Präs.: Wie erklären Sie sich, meine Herren, die rothbraunen Flecken auf dem Sack?
Die Metzgermeister bekunden, daß die rothbraunen Flecken höchstwahrscheinlich Rauchflecken seien.
Der Präsident fordert den Angeklagten Buschhoff auf, den Metzgermeistern zu sagen: in welcher Weise er den Sack bei der Räucherung verwende.
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/89&oldid=- (Version vom 31.7.2018)