Zeuge: Das weiß ich nicht. – Staatsanwalt: Welchem Stande gehört Buschhoff in Ihrer Religionsgemeinschaft an? – Zeuge: Buschhoff gehört dem Priesterstamme an. – Staatsanwalt: Ist Buschhoff in Folge dessen Beschränkungen unterworfen? – Zeuge: Jawohl. Priester (Kohanim heißt das auf hebräisch), dürfen in kein Haus gehen, wo ein Todter liegt, außer zu Blutsverwandten und Frau. – Der Zeuge bekundet im Weiteren, daß ihm von einem Manne, Namens Portmann, erzählt worden sei, Mölders sei am Abende des Tages, an dem er vom Amtsrichter vernommen worden, so betrunken gewesen, daß man ihn habe nach Hause führen müssen.
Frau Sackers: Ihre Tochter habe ihr erzählt, daß Mölders mit Wesendrup vielfach verkehre.
Kaufmann Löbschen: Er sei einmal mit Wesendrup von Goch nach Xanten gefahren. Da habe ihm Wesendrup gesagt: Buschhoff hat den Mord nicht begangen, das thut überhaupt nicht Einer allein. So einem Jungen kauft man etwas, nimmt ihn mit und dann wartet schon der Andere, der den Jungen in Empfang nimmt. Ich habe in meinem Leben schon soviel kaput gemacht, d. h. im Feldzuge. – Präs.: Was verstanden Sie darunter? – Zeuge: Darüber habe ich kein Urtheil.
Steinmetz Kock: Er habe bei Buschhoff gearbeitet. Letzterer habe ihn immer anständig bezahlt. Am Peter-Paulstage sei er gegen 10 Uhr Vormittags zu Buschhoff gekommen und sei etwa eine halbe Stunde bei diesem geblieben. Um dieselbe Zeit sei Ullenboom mit seinem Pflegling zu Buschhoff gekommen. Er habe mit Buschhoff, Ullenboom u. s. w. im Parterrezimmer am offenen Fenster gesessen, er habe aber kein Kind vor dem Buschhoff’schen Hause gesehen.
Präs.: Sie sind doch an diesem Tage auch in dem Buschhoff’schen Schlachthause gewesen, das jetzt als Steinmetz-Werkstätte dient? – Zeuge: Jawohl. – Präs.: Sie sind von der Buschhoff’schen Wohnung aus in das Schlachthaus gegangen? – Zeuge: Jawohl. – Präs.: Ist Ihnen im Schlachthause etwas aufgefallen? – Zeuge: Nein. – Präs.: Haben Sie den beschädigten Grabstein gesehen? – Zeuge: Jawohl. – Präs.: Wie groß mag wohl der Schaden gewesen sein? – Zeuge: Der Schaden hat kaum den Werth eines halben Pfennigs betragen. – Der Zeuge bekundet im Weiteren, daß Buschhoff ein sehr reeller Mann sei.
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/60&oldid=- (Version vom 31.7.2018)