Stein liegen sehen? – Zeuge: Ich erinnere mich nicht, ich gebe aber die Möglichkeit zu.
Verth. Rechtsanwalt Fleischhauer: Ist es wahr, daß Sie dem Buschhoff das Betreten Ihres Hauses verboten haben, da Sie durch den Verkehr mit Buschhoff Ihre Kundschaft verloren hatten? – Zeuge: Das ist richtig. – Verth.: Sie wohnen dicht neben Buschhoff und sind im Stande, das geringste Geräusch in dem Buschhoff’schen Hause zu vernehmen? – Zeuge: Jawohl. – Verth.: Haben Sie irgend ein Schreien oder Klagen am Peter-Paulstage gehört? – Zeuge: Nein.
Vertheidiger: Wie gingen Sie am Peter-Paulstage gekleidet? – Zeuge: Ich trug einen braunen Rock. – Fräulein Ullenboom, die Schwester des Vorzeugen, bestätigt im Wesentlichen die Bekundung ihres Bruders.
Ein Geschworener fragt die Zeugin, in welchem Zimmer die Familie Buschhoff sich am Nachmittage des Peter-Paulstages aufgehalten habe.
Verth. Rechtsanwalt Fleischhauer: Ging Ihr Bruder, wenn er bei Buschhoff war, bisweilen in Hemdsärmeln? – Zeugin: Jawohl.
Präs.: War der Pflegling Ihres Bruders mit dem kleinen Hegmann zu verwechseln? – Zeugin: Nein. – Präs.: Wie alt war der Pflegling? – Zeugin: 2½ Jahre. – Präs.: Das Kind war also kleiner als der kleine Hegmann? – Zeugin: Jawohl.
Nunmehr wird Siegmund Buschhoff in den Saal gerufen. Dieser, ein hübscher, aufgeweckter 12jähriger Knabe, betritt bitterlich weinend den Gerichtssaal. Der Angeklagte birgt sein Gesicht in sein Taschentuch und schluchzt heftig. Auch im Zuhörerraum und auf den Tribünen sieht man mehrere Leute weinen.
Es dauert eine geraume Zeit, ehe sich der kleine Buschhoff beruhigt, so daß der Präsident im Stand ist, denselben zu vernehmen.
Der Knabe erklärt: Er wolle Zeugniß ablegen. Er bekundet auf Befragen des Präsidenten, daß er behufs Vernagelung der Thür die Nägel von Hegmann geholt und diese dem Ullenboom übergeben habe. Ob auf einem Stein vor der Schlachthausthür Eisen gelegen haben, wisse er nicht. Der Kleine bittet alsdann den Präsidenten: mit seinem Vater sprechen zu dürfen. Der Präsident bemerkt jedoch, daß dies jetzt nicht angehe; in einigen
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/56&oldid=- (Version vom 31.7.2018)