Professor Dr. Nöldecke: Das ist richtig.
Vertheidiger Rechtsanwalt Gammersbach: Ist es nicht den Juden geboten, auch nicht einmal den Anschein zu erwecken, als ob sie Blut genießen würden?
Professor Dr. Nöldecke: Auch das ist richtig.
Vertheidiger Rechtsanwalt Gammersbach: In dem erwähnten Prozeß Rohling contra Bloch wurde von dem verstorbenen Professor Dr. Delitzsch ein Gutachten abgegeben, in dem Dr. Delitzsch erzählt, daß ein spanischer Jude auf die Beschuldigung wegen des Ritualmordes antwortete: Uns Juden ist auf’s Strengste verboten, Thierblut zu genießen, nun sollen wir gar Menschenblut genießen. Der Spanier erzählt weiter: Wenn ein Jude sich während des Essens am Munde verwundet und ihm Blut auf ein Stückchen Eßwaaren herabträufelt, so muß er das Blut abkratzen. Es ist allerdings keine Sünde, wenn er das Blut mitißt, denn es ist ja von ihm selbst, aber man soll auch nicht den Schein erwecken, als ob man Blut ißt. Diesem Gutachten sind eine ganze Reihe Universitäten und christliche Talmud-Gelehrte, wie Lagaarde, Dillmann u. s. w. und auch der jetzige Fürstbischof von Breslau, Dr. Kopp, beigetreten. Der katholische Professor an der Universität zu Innsbruck, Dr. Bickel, hat die Blutbeschuldigung der Juden auch für Schwindel erklärt, er hat aber gebeten, ihn von einem bestimmten Gutachten zu entbinden, da er seit 20 Jahren mit Rohling befreundet sei.
Professor Dr. Nöldecke: Das ist richtig. Der Sachverständige bekundet noch, daß im Jahre 1714 die theologische Fakultät der Universität Leipzig von dem Herzog Karl August aufgefordert worden sei, sich zu äußern, ob den Juden der Ritualmord vorgeschrieben sei. Die theologische Fakultät habe geantwortet, daß die jüdischen Religionssatzungen absolut nichts von einem Ritualmord enthalten.
Es wird alsdann nochmals der Handelsmann und ehemalige Metzgermeister Junkermann vernommen. Staatsanwalt: Ist dies Ihre Unterschrift? – Junkermann: Jawohl. – Staatsanwalt: Nun sehen Sie sich noch einmal das Ihnen gestern bereits vorgelegte Schriftstück an, ich frage Sie wiederholt: ist das von Ihnen geschrieben? – Junkermann (nach einigem Zögern): Das ist schon zu lange her, Herr Staatsanwalt, ich kann mich nicht mehr darauf erinnern. – Staatsanwalt: Ich will Ihnen blos sagen, daß Ihre Unterschrift mit den Schriftzügen des
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)