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Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/458

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8) Die erforderliche Ratifikation dieses Vertrages soll ungesäumt eingeholt und ausgewechselt werden.

So geschehen, unterzeichnet und gesiegelt Ulm den 13. Oktober 1806.

(L. S.) Frhr. von Leyden.   (L. S.) Frhr. von Reischach.
(L. S.) Frhr. v. Lerchenfeld. (L. S.) von Wucherer.

Ratificirt von Sr. königl. Majestät von Bayern am 17. Oct. 1806.

In fidem copiae
Baumüller, geh. Registrator.     


XII. Nachtrag ad Articulum V des Vertrages d. d. Ulm den 13. October 1806. München den 19. October 1806.

In dem Art. 5 des unterm 17. Oktober l. J. von Uns ratificirten Vertrages, welchen Unsere und Sr. Majestät des Königs von Württemberg Bevollmächtigte über die Abtheilung der zwischen Unsern und den kgl. württembergischen Staaten gelegenen ritterschaftlichen Besitzungen zu Ulm unterm 13. des nämlichen Monats und Jahres abgeschlossen haben, wurde zwar bestimmt:

„daß die den beiderseitigen Allerhöchsten Höfen auf den benannten unter die Souverainetät des Andern fallenden Rittergüter zugestandenen Rechte, mit Ausnahme der Lehens- und Privatrechte, gänzlich erloschen sein sollen.“

Allein, da Wir die Ausnahme der Lehen mit dem Geiste des Preßburger-Friedens und mit dem Art. 34 der Bundesakte und hiernach mit der beiderseitigen Souverainetät nicht vollkommen vereinbarlich gefunden haben, so sind wir in Ansehung der Lehenrechte, welche Einem der beiden Höfe aus den unter die Souverainetät des Andern fallenden Rittergüter bisher zugestanden haben, dahin miteinander übereingekommen:

„daß die Lehenrechte auf solchen Rittergütern, wenn sie nicht consolidirt werden, einander gegenseitig abgetreten werden sollen.“

Wornach der bemerkte Art. 5 mit dieser Abänderung genehmigt wird, im Übrigen aber, wie in der Haupturkunde unverändert verbleibt.

Urkundlich ist dieser Beisatz, welcher als verbindlicher Nachtrag zu der Hauptvergleichs-Urkunde vom 13. Oktober anzusehen ist, von Uns gleichfalls eigenhändig unterschrieben und mit Unserem königl. Insiegel bedruckt worden.

So geschehen etc. München den 19. Oktober 1806.

In fidem copiae
Baumüller, geh. Registrator.     
Österreicher Archiv des rheinischen Bundes Jahrg. I. St. VIII. S. 1 u. 3.


Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/458&oldid=- (Version vom 8.10.2018)