Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt hatten, nach reifer Prüfung des Gegenstandes ihrer Unterhandlungen vorerst über folgende Grundsätze, als Hauptrichtschnur, übereingekommen sind, daß
1) alle von dem Gebiete eines Souverains vollkommen eingeschlossenen Ritterorte demjenigen Souverain, in dessen Lande sie gelegen sind, verbleiben sollen;
2) alle jene Orte, welche nicht vollständig für einen der Souverains eingeschlossen sind, und in welche mithin der andere angrenzende Souverain von seinen Staaten aus kommen kann, ohne das Gebiet seines Nachbars zu berühren, als terres équestres entreposées zu betrachten seien;
3) die eigenen ritterschaftlichen Besitzungen bleiben hingegen dem Souverain, dem sie gehören, wenn sie auch an der Grenze liegen oder gar von den Staaten des andern Souverains eingeschlossen sind.
4) Auch die eigenen ritterschaftlichen Besitzungen der subjicirten Fürsten und Grafen sollen unter die Souverainetät desjenigen Fürsten fallen, welchem die Hauptbesitzung dieser Reichsstände zugewiesen worden ist.
5) Kondominatorte, wo Einem der beiden allerhöchsten Höfe mit einem dritten ritterschaftlichen Besitzer Unterthanen in einem Orte zustehen, werden dem souverainen Kondomino ausschließend überlassen.
6) Die terres équestres entreposées sollen nach dem Maaßstabe der Bevölkerung und des Steuerbetrages getheilt werden.
Nach diesen vorausgeschickten Grundsätzen und nach genauer Erwägung der wechselseitigen Verhältnisse sind die Unterzeichneten im Allgemeinen zur folgenden Ausscheidung der von einem und dem anderen Theile anfänglich in Anspruch genommenen Rittergüter übereingekommen:
1) Soll der Krone Bayern die Souverainetät nach allen ihren Ausflüssen, so wie sie der Art. 26 des rheinischen Bundesvertrages festsetzt und bestimmt, über folgende Rittergüter ausschließlich überlassen sein, als namentlich über die Rittergüter: Niederstotzingen, Delmensingen, Bissingen, Böttingen, Weidach, Kuchalp, Schnittlingen, Haimertingen, Schnürpflingen, Dietenheim mit Brandenburg, Illeraichheim, Kellmünz, Schwendi, Balmertshofen, Kronburg und Illerbeuren, Amadingen und Eisenburg, Felheim, Osterberg, Bach, Wernau, Herlingen und Klingenstein, Stetten, Kaltenburg, Lonthal und Reuendorf, Bergenweiler, Oberstotzingen, Riedhausen im Moos, Bechingen mit dem Schwarzwang-Hofe, Ratzenried, die Herrschaft Donzdorf excl. der königl. württemberg. Kondominate und der Orte Reichenbach und Bärenbach, die Herrschaft Weisenstein mit derselben Beschränkung, Kleinsüßen, Erolzheim und Beuren, Nenningen mit
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/456&oldid=- (Version vom 31.7.2018)