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Seite:Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen.pdf/73

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Walter Ledig, Ferdinand Ulbricht: Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen

gemeinen Tarifgrundsätzen dreifache Sätze in Betracht zu kommen und zwar:

a) für die allgemeine Wagenladungsklasse,

b) für die Güter des Spezialtarifs I und II

sowie

c) für die Güter des Spezialtarifs III.

Ein Frachtunterschied zwischen den Gütern der allgemeinen Wagenladungsklasse und der Spezialtarife I und II rechtfertigte sich schon durch den wesentlich höheren Werth der ersteren, sowie durch erhöhte Leistung und Haftpflicht der Eisenbahnverwaltung bei Gütern der zuerst gedachten Art (Beförderung in bedeckt gebauten Wagen).

Für die allgemeine Wagenladungsklasse A wurde der Durchschnitt zwischen den regulären Taxen der Klasse A 1 und B des Normaltarifs, für die Spezialtarife I und II der Satz der regulären Klasse A 2 und für Spezialtarif III der Durchschnitt zwischen den Taxen für A 2 und Spezialtarif III der Normalbahnen zu Grunde gelegt.

Allerdings bieten die sich hieraus ergebenden Frachtsätze in den meisten Fällen ganz wesentliche Ermässigungen gegenüber den früheren Achsfrachten. Doch wurde in Erwägung der bereits oben ausgeführten allgemeinen Rücksichten auch solchenfalls von einer Erhöhung der Einheitssätze abgesehen, und der Erfolg hat gelehrt, dass – selbst nachdem die im Jahre 1884 für das gesammte Sächsische Staatsbahnbereich in Kraft getretene Ermässigung der Gütertarife auch für die im Betrieb befindlichen Schmalspurbahnen analoge Anwendung gefunden hat – immer noch eine zufriedenstellende Rentabilität der einzelnen Schmalspurbahnen zu ermöglichen ist.

Wo mit Rücksicht auf die Tarife konkurrirender Hauptbahnlinien, wie bei Döbeln-Mügeln-Oschatz und Döbeln-Riesa-Oschatz, oder im Hinblick auf lokale Absatz- und Verkehrsbedürfnisse noch weiter gehende Ermässigungen geboten erschienen, haben solche, wie bereits oben angedeutet, entweder in allgemeinerem Umfange oder in Form von Ausnahmetarifen stattgefunden.

Besondere direkte Gütertarife waren dem Gesagten zufolge für die Sächsischen Schmalspurbahnen nicht zu erstellen. Denn da die Sätze der Uebergangsstation der Hauptbahn ganz unberührt bleiben und auch im Verkehre mit Stationen der Schmalspurbahn im vollen Betrage – unter Zusammenstossung mit den Transitsätzen der Sekundärbahn – zur Erhebung kommen, so erledigte sich die Erstellung direkter Schmalspursätze für den direkten Verkehr ebenso wie für den Verkehr mit Stationen des inländischen Hauptbahnbereiches.

Für die Erhebung der Nebengebühren sind die jeweilig für die Sächsischen Staatsbahnen im allgemeinen geltenden Sätze ohne Abänderung angenommen worden.


3. Betriebsreglement und Zusatzbestimmungen.


In Ansehung der in den Güterverkehren der Schmalspurbahnen anzuwendenden reglementären Bestimmungen gelten als Norm die allgemeinen Vorschriften des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands sowie die für die normalspurigen Sächsischen Staatsbahnen jeweilig geltenden allgemeinen und speziellen Zusatzbestimmungen. Ausnahmen hiervon sind nur da statuirt, wo solche durch die besonderen Verhältnisse der Schmalspurbahnen und namentlich durch die schmale Spurweite selbst geboten sind. Als Ausnahmen solcher Art sind vorzugsweise zu erwähnen:


zu §§ 34 und 35 des Betriebsreglements:


Der Transport von Leichen und Eisenbahnfahrzeugen, sowie von Fahrzeugen, welche nach den für die Hauptbahn gültigen Bestimmungen bei der Gepäckexpedition aufgegeben werden, ist ausgeschlossen. Diejenigen Fahrzeuge, für welche die Fracht nach den Bestimmungen des Güterverkehrs zu berechnen ist, werden dagegen insoweit zum Transport angenommen, als sich die Wagen der Schmalspurbahn hierzu eignen.


zu §§ 40-43.


Wilde Thiere werden auf der Schmalspurbahn nicht zum Transporte angenommen. Gestellung besonders eingerichteter Stallungswagen findet nicht statt. Die Beförderung von Vieh in Wagenladungsfracht ist auf diejenigen Schmalspurlinien beschränkt, wo ein bezügliches Bedürfniss vorliegt.


zu § 48.


Ausgeschlossen von der Beförderung sind alle in der Anlage D des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands unter I aufgeführten explodirbaren Gegenstände, ferner untheilbare Lasten (z. B. Dampfkessel), zu deren Transport die Wagen der Schmalspurbahn nicht die erforderliche Tragkraft haben oder sonst ungeeignet sind.

Unverpackte Güter, deren Umladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, z. B. loses Topfgeschirr, Glas, Stroh und Heu, können auf der Schmalspurbahn für den Uebergangsverkehr nach der Hauptbahn zurückgewiesen werden, auch ist die Staatseisenbahn-Verwaltung berechtigt, solche anderwärts nach der Schmalspurbahn aufgegebene Güter den Adressaten auf der Uebergangsstation zur Verfügung zu stellen.


zu §§ 50 und 56.


Eilfrachtbriefe begründen für die schmalspurige Bahn keine andern Ansprüche auf Annahme, Abfertigung, Beförderung und Auslieferung wie für gewöhnliches Frachtgut.


zu § 57.


Die Lieferungszeit für Güter aller Art regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften. Im Uebergangsverkehre der Wagenladungsgüter ist für die Umladung 1 Tag der Lieferungszeit für die Hauptbahn zuzuschlagen. Auch ruht die Lieferfrist für derartige Güter während der Sonn- und Festtage, falls aus Anlass derselben das Umladen Aufschub erleidet.


zu § 59.


Wegen Avisirung und Zuführung der Eilgüter wird auf die Ausnahmebestimmung zu § 56 verwiesen.


4. Güterexpedirung.


Das Abfertigungsverfahren im Güterwesen regelt sich auch auf den Sekundärbahnen im allgemeinen nach denselben Grundsätzen, welche für die Güterexpedirung auf den Sächsischen Staatsbahnen überhaupt massgebend sind. Nur in einigen Beziehungen sind mit Rücksicht auf die beschränktere Personalausstattung der Sekundärbahnen Vereinfachungen eingeführt unbedingt nothwendiger Formular- und Registerführungen rein worden, die jedoch vorwiegend blos den Wegfall gewisser, nicht interner Natur betreffen und mithin dem Publikum gegenüber überhaupt nicht zur Erscheinung kommen.

Wesentlichere Abweichungen von dem allgemeinen Verfahren sind nur für diejenigen Haltestellen angenommen worden, deren Dienst nicht von Beamten, sondern von hiermit vertragsmässig beauftragten Privatleuten – Güteragenten – besorgt wird. Hier erschien es nothwendig, sowohl betreffs der Aufgabe als auch der Auslieferung der Güter ein besonders einfaches Verfahren festzusetzen, welches – gegenüber den naturgemäss ziemlich komplizirten Vorschriften des Betriebsreglements und der allgemeinen Geschäftsanweisungen – die expeditionelle Thätigkeit des Agenten auf das zulässig niedrigste Mass beschränkt. Das Verfahren regelt sich hiernach auf solchen Haltestellen im allgemeinen folgendermassen:

Das zur Aufgabe kommende Gut ist vom Güteragenten ordnungsgemäss zu übernehmen und der Frachtbrief in der gewöhnlichen Weise abzustempeln. Eine Kartirungsbefugniss steht dem Agenten nicht zu; er hat vielmehr die Frachtbriefe in unverschlossenen, durch das Zugpersonal zu befördernden Kouverts derjenigen Station zuzustellen, welche die Kartirung der Güter für die Haltestelle vorzunehmen hat. Diese Kartirungsstationen wurden von Haus aus für die einzelnen Haltestellen besonders bestimmt; in der Regel ist die Kartirung

Empfohlene Zitierweise:
Walter Ledig, Ferdinand Ulbricht: Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen. Druck von H. S. Hermann, Berlin 1886, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Sekund%C3%A4r-Eisenbahnen_des_K%C3%B6nigreichs_Sachsen.pdf/73&oldid=- (Version vom 24.3.2025)