Zum Inhalt springen

Seite:Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen.pdf/70

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Walter Ledig, Ferdinand Ulbricht: Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen

Bahnverwalter ob. Derselbe hat hiernach im allgemeinen die nämlichen Funktionen wahrzunehmen, wie solche auf den Hauptbahnlinien den Abtheilungsingenieuren zufallen, als:

a) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Bahn sammt Zubehör an Kunst- und Hochbauten, Oberbau, Wegeanlagen u. s. w.,

b) die Beaufsichtigung der Bahn hinsichtlich der bestehenden Betriebs- und bahnpolizeilichen Vorschriften,

c) die Beaufsichtigung und bestmögliche Ausnutzung des Grundeigenthums,

d). die Anfertigung der Bahnunterhaltungsvoranschläge,

e) die Beschaffung der Materialien,

f) die Führung der Material- und Inventarbücher und

g) die Anfertigung der Zahlungsbelege.

Auch in seiner Eigenschaft als Leiter der Bahnunterhaltung steht der Bahnverwalter unmittelbar unter der Generaldirektion der Staatseisenbahnen; dies schliesst jedoch nicht aus, dass – namentlich wenn grössere Reparaturen an der Strecke oder an den Stationsanlagen nothwendig geworden sind – mitunter auch der der Sekundärbahn zunächst stationirte Abtheilungsingenieur der Hauptbahn für den einzelnen Fall mit Ausführung der bezüglichen Arbeiten beauftragt wird. Ebenso steht die gesammte Anschlussstation einschliesslich der dort befindlichen Sekundärbahnanlagen unter der technischen Aufsicht des zuständigen Hauptbahningenieurs.

Die periodischen Bahnrevisionen werden auch auf den Sekundärbahnen von den hierzu überhaupt berufenen Aufsichtsorganen vorgenommen.

Die unmittelbaren Geschäfte der Bahnunterhaltung werden auf den Sekundärbahnen – wie auf den Hauptbahnlinien – von Bahnwärtern besorgt. Diese Beamten haben unter der Leitung des – gleichzeitig auch als Bahnmeister fungirenden – Bahnverwalters den Streckenrevisionsdienst zu versehen, ausserdem müssen sie sich aber auch mit den eigentlichen Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigen, damit die Annahme besonderer Streckenarbeiter thunlichst eingeschränkt werden kann. Sie beziehen je nach der Dienstaltersstufe einen Gehalt von 756 bis 888 ℳ und ausserdem die übliche Bekledungsgebühr, sowie ein Dienstaufwandsäquivalent in Höhe von 60 ℳ pro Jahr. Die im einzelnen Falle zur Verwendung kommenden Streckenarbeiter sind dem Bahnwärter, welcher als Vorarbeiter fungirt, dienstlich unterstellt.

Dienstwohnungen für die Bahnwärter sind auf den Sekundärbahnen in der Regel nicht vorhanden; die Wärter haben deshalb in den der Bahn zunächst gelegenen Ortschaften Unterkommen zu suchen.

Die durchschnittliche Streckenlänge des Bahnwärters auf der Sekundärbahn beträgt 4,7 km, während dieselbe auf den Hauptbahnen – je nachdem der Wärter noch Nebenfunktionen wie Haltestellen- oder Schlagdienst zu besorgen hat – zwischen 1 und 2,5 km differirt.

Uebergangsbewachung ist auf den Sekundärbahnen, wie schon erwähnt, nicht vorhanden. Bei der Annäherung des Zuges an die Niveauübergänge hat der Maschinenführer – in Gemässheit des § 21 der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung – das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüberganges zu erhalten. Auch besteht für diejenigen Uebergänge, welche von den Zügen aus nur in kurzer Entfernung zu übersehen sind, noch die besondere Einrichtung, dass die Züge an der betreffenden Stelle auf kurze Zeit zum Halten zu bringen sind und ihre Fahrt erst dann wieder fortsetzen, wenn sich ein Hinderniss nicht zeigt.

Das Betreten der Bahnanlagen seitens des Publikums ist nur an den zur Ueberfahrt und zum Uebergang bestimmten Stellen gestattet.


e) Güterumladung.


Die Umladung der von den schmalspurigen Eisenbahnlinien auf die Normalbahnen oder umgekehrt von den Normalbahnen auf die Schmalspurbahnen übergehenden Güter erfolgt auf den Anschlussstationen theils durch Organe der Eisenbahnverwaltung selbst, theils durch hierfür angenommene Unternehmer, welche dieses Geschäft gegen Gewährung entsprechender Akkordsätze (pro Wagenladung bezw. pro 100 kg Stückgut) vertragsmässig übernommen und unter Aufsicht der betreffenden Stationsverwaltung zu besorgen haben. In den bezüglichen Verträgen verpflichtet sich der Unternehmer, jederzeit die nöthige Anzahl Arbeiter zu stellen, damit die täglich vorliegende Arbeit in den vorgeschriebenen Arbeitsstunden bezw. in den von der Stationsverwaltung bestimmten Zeiten erledigt werden kann. Er ist auch gehalten, im Bedarfsfalle und auf Erfordern der Stationsverwaltung zu aussergewöhnlichen Zeiten, namentlich während der Nachtstunden, arbeiten zu lassen, ohue deshalb eine höhere Vergütung als die ihm überhaupt zugebilligte beanspruchen zu können. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Stationsverwaltung berechtigt, die nöthigen Arbeitskräfte auf seine Kosten zu beschaffen und ihm den dadurch erwachsenen Aufwand an den ihm zukommenden Vergütungsbeträgen zu kürzen. Das Mass und die Reihenfolge der täglich zu leistenden Arbeit bestimmt die Stationsverwaltung. Dabei hat sich der Unternehmer verbindlich zu machen, Arbeiter, welche nach dem Urtheile der Stationsverwaltung gegen die Ordnung verstossen oder aus sonstigen Gründen als ungeeignet anzusehen sind, auf Verlangen sofort aus der Arbeit zu entlassen. Ausserdem ist der Unternehmer für seine Person und zugleich für seine Leute dafür haftbar, dass die zur Behandlung kommenden Güter und Betriebsmaterialien pfleglich behandelt werden. Er hat für Verlust und Beschädigungen aufzukommen, die durch ihn oder seine Leute infolge unpfleglicher Behandlung, mangelhafter, unrichtiger oder unterlassener Aus- und Einladung oder sonst durch mangelhafte Erfüllung seiner vertragsmässigen Obliegenheiten für die Eisenbahnverwaltung entstehen. Insbesondere hat er auch für alle Verluste und Beschädigungen von Gütern einzustehen, welche in der Zwischenzeit von dem Uebergange in seine Behandlung bis zur Wiederablieferung eintreten oder von ihm bezw. von seinen Leuten nicht sofort bei Uebernahme der betreffenden Güter der Stationsverwaltung angezeigt werden.

Die Aufschreibung der zur Behandlung kommenden Transportmassen erfolgt täglich nach dem wirklichen Gewicht auf Grund der Frachtkarten gemeinschaftlich vom Stationsvorstande und dem Akkordunternehmer. Die hiermit gewonnene Nachweisung wird nach Ablauf einer bestimmten Zeit abgeschlossen und das sich ergebende Gewichtsquantum der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.

Die zur Umladung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, als Ketten, Hebebäume und dergleichen sind vom Unternehmer zu beschaffen; dagegen hat die Eisenbahnverwaltung für Stellung der erforderlichen Krahnvorrichtung zu sorgen.

Zur Sicherung der Eisenbahnverwaltung für alle vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen hat letzterer eine entsprechende Kaution bei der Staatseisenbahn-Hauptkasse zu hinterlegen.

Empfohlene Zitierweise:
Walter Ledig, Ferdinand Ulbricht: Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen. Druck von H. S. Hermann, Berlin 1886, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Sekund%C3%A4r-Eisenbahnen_des_K%C3%B6nigreichs_Sachsen.pdf/70&oldid=- (Version vom 19.3.2025)