erst noch zu erforschenden gemeinschädlichen jüdisch-rabbinischen Geheimlitteratur nicht erbracht hat.“
Am 20. Februar 1894 beschäftigte die Petitionskommission des deutschen Reichstages sich mit einer gleichlautenden Petition und beschloß, sie als zur Verhandlung im Plenum nicht geeignet zurückzuweisen.
Am 12. Dezember 1895 lag der badischen zweiten Kammer ein Antrag auf staatliche Prüfung und Übersetzung des Schulchan-Aruch vor. Die Ablehnung erfolgte mit allen gegen zwei Stimmen. Den Antisemiten wurde nahegelegt, sie möchten das Werk auf eigene Kosten übersetzen lassen. Die badische erste Kammer ging am 25. Januar 1896 über denselben Antrag debattelos zur Tagesordnung über.
Die sächsische erste Kammer faßte im Dezember 1895, die zweite Kammer im Januar 1896 über denselben Antrag einstimmig den nämlichen Beschluß.
Auch das preußische Herrenhaus ging am 29. April 1896 über den gleichen Antrag mit großer Mehrheit zur Tagesordnung über, und man braucht wahrlich kein Prophet zu sein, um die Antwort vorherzusagen, welche die k. preußische Staatsregierung durch ihre Vertreter geben wird, wenn die eingangs erwähnte Anfrage von einem Herrenhaus-Mitgliede an sie gestellt werden sollte. Sie wird dieselbe Antwort geben, die sie schon im Jahre 1893 gegeben hat, weil sie eben nach Lage der Sache eine andere Antwort nicht geben kann. Das Urteil der deutschen Wissenschaft der Gegenwart über das Gerede von jüdischen Geheimschriften hat der Universitätsprofessor Dr. Strack in Berlin in seiner Schrift: „Sind die Juden Verbrecher von Religions wegen? Leipzig. Hinrichs 1900“, S. 21 mit den Worten ausgesprochen: „Dem gegenüber erkläre ich und setze für die Richtigkeit dieser Erklärung auch hier meine Ehre als Mann und als Gelehrter ein: Es giebt keine jüdischen Geheimschriften. Innerhalb des gesamten Judentums giebt es weder eine Schrift noch eine mündliche Tradition, welche kundigen Christen unzugänglich wäre. Weder suchen die Juden vor den Christen etwas zu verbergen, noch können sie vor ihnen etwas verbergen.“ Und mit diesen Worten eines deutschen Mannes und christlichen Gelehrten, des besten christlichen Talmudkenners der Gegenwart, ist der Aberglaube des Ritualmords auch aus dem Schlupfwinkel
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/29&oldid=- (Version vom 31.7.2018)