Körperschaften Deutschlands gestellt, aber immer einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß abgelehnt wurde.
Schon am 22. März 1893 wurde im preußischen Herrenhause selbst über eine Reihe gleichlautender Petitionen „um staatliche Prüfung der jüdischen Geheimgesetze“ verhandelt. Bei dieser Gelegenheit sagte der Regierungskommissär: „Was verlangen die Herren Petenten? Sie sagen, es soll ein Ausschuß aus nichtjüdischen Mitgliedern, aus gelehrten Orientalisten zusammenberufen werden, und der soll über die Fragen sein Votum abgeben. Ja, das ist schon längst geschehen. Die Orientalisten Deutschlands haben sich schon seit Jahren, seit Jahrhunderten zur Sache geäußert, und eine Minorität ist dabei zur Ansicht der Petenten gelangt, die sind ja auch hier vorn in der Petition alle Mann für Mann aufgeführt . . . Die Majorität, das ist ebenfalls notorisch, ist zu dem Resultat gelangt, daß die jüdische Religion keinen ihrer Anhänger nötigt, etwas zu glauben, zu thun oder zu lassen, was mit der bürgerlichen Ordnung in Widerspruch steht. Nun, mag man dieses Ergebnis für richtig halten oder nicht, das thut nichts zur Sache, jedenfalls muß man anerkennen und kann nicht bestreiten, daß hier die Gelehrten Deutschlands, die als legitimiert in der Petition aufgestellt sind, die Orientalisten, bereits zur Sache sich geäußert haben. Was soll es da nützen, wenn wir von ihnen nochmals eine Äußerung verlangen, nicht von all den vielen Stimmen, sondern von wenigen Berufenen?“ Seine Schlußgolgerung war: „Die Petition ist durchaus gegenstandslos.“
Am 15. Dezember 1893 verhandelte die badische zweite Kammer über die Petition des „Deutsch-socialen Vereins Karlsruhe“ um „Einsetzung einer aus Professoren der deutschen Universitäten bestehenden Kommission zur Prüfung der jüdischen Geheimgesetze.“ Nicht nur die Nationalliberalen, und der Regierungsvertreter, sondern auch das Centrum beantragten Übergang zur Tagesordnung, und dieser Antrag wurde mit allen gegen Eine Stimme angenommen.
Anfang Februar 1894 wurde in der badischen ersten Kammer in betreff einer Petition „um Übersetzung der jüdischen Geheimgesetze von Staats wegen“ einstimmig motivierter Übergang zur Tagesordnung beschlossen, unter anderem in der Erwägung, „daß die Petition den Wahrscheinlichkeitsbeweis für das Vorhandensein einer wissenschaftlich
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/28&oldid=- (Version vom 31.7.2018)