Ja er selbst und Hieronymus „als die Geschicktesten“ erboten sich, alle Anschläge ihres Vorhabens wegen aus der heiligen Schrift niederzuschreiben und den Verschworenen vorzulesen, und durchaus nichts anderes vorzunehmen, als was göttlich, ziemlich und billig wäre.[1]
Sogar von Wiedergewinnung des heiligen Grabes durch den Bundschuh wußte Joß Fritz seine Mitverschworenen träumen zu lassen.[2]
So entstanden nach und nach in den folgenden Versammlungen und bei einer größeren Anzahl von Theilnehmern die Bundesartikel, welche zwar nicht in allen Aussagen wörtlich und in gleicher Anzahl vorkommen, aber dem Wesentlichen nach in Folgendem übereinstimmen:
Erstens, den allerheiligsten Vater den Pabst, und den allergnädigsten Herrn den Kaiser, und vorab Gott, sonst aber keinen andern Herrn anzuerkennen.
Zweitens, um Schuld nur vor dem eigenen Richter an dem Orte, da Jeder gesessen ist, zu stehen.
Drittens, die rothweilischen Briefe nicht ferner zu leiden, sondern gänzlich abzuthun.
Viertens, die geistlichen Gerichte nur in geistlichen, nicht aber in Schuldsachen zu dulden.
Fünftens nur so lange Zinse zu geben, bis diese dem Hauptgut gleichgekommen.
Sechstens, bei Zinsen, da ein Gulden Geld unter zwanzig Gulden Hauptgut steht, zu handeln, was das göttliche Recht anzeigt und unterweiset.
Siebentens, jedem Priester, der zwei oder drei
Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/19&oldid=- (Version vom 31.7.2018)