den Bischöfen zur Pflicht, den Glauben an die nächtlichen Hexenfahrten zu bekämpfen: Es gebe verbrecherische Weiber, welche, durch die Vorspiegelungen und Einflüsterungen des Satans verführt, glauben, daß sie zur Nachtzeit mit der heidnischen Göttin Diana oder der Herodias und einer unzählbaren Menge von Frauen auf gewissen Tieren reiten, über vieler Herren Länder heimlich und in aller Stille hinwegeilen, der Diana und Herodias als ihrer Herrin gehorchen und in bestimmten Nächten zu ihrem Dienste sich aufbieten lassen. Dieses verkünden sie andern, und so habe eine zahllose Menge, getäuscht durch die falsche Meinung, daß diese Dinge wahr seien, vom rechten Glauben sich abgewendet und einem Blendwerk des Bösen sich hingegeben. Der Satan nämlich, wenn er sich irgend eines Weibleins bemächtige, so unterjoche er sie, indem er sie zum Abfall vom Glauben bringe, nehme dann sofort die Gestalt verschiedener Personen an, und treibe mit ihr, der Verführten, im Schlafe sein Spiel, indem er ihr bald heitere, bald traurige Dinge, bald bekannte, bald unbekannte Personen vorführe.
Überall aber wurde die Lehre von den Dämonen in der Kirche festgehalten und ausgebildet.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/213&oldid=- (Version vom 31.7.2018)