wenn später die römischen Kaiser, welche zum Christentum übertraten, das eine wie das andere bei schwerer Strafe verboten.
Jemehr sich die Christen jedoch von der Zeit der Herrschaft des Heidentums entfernten, desto mehr schwand in ihrem Bewußtsein auch der Glaube an die wirkliche Existenz der heidnischen Götter. Nur einzelne Spukgestalten des klassischen und germanischen Heidentums hielt der Aberglaube des Volkes hartnäckig fest.
Namentlich lassen sich die nächtlichen Hexenversammlungen auf heidnische Vorstellungen zurückführen. Schon bei den Römern findet sich die Sage von den Nachtfahrten der Zauberweiber im Gefolge der Diana. Im christlichen Altertum erscheint an Stelle der Diana oft die Herodias, welche zur Strafe des an dem Täufer begangenen Mordes ruhelos umherziehen mußte.
Diese nächtlichen Hexenfahrten betrachtete die alte Kirche als ein auf Verblendung der Phantasie beruhendes Hirngespinst. So macht ein (später in das Corpus juris canonici aufgenommener) Kanon, welcher im zehnten Jahrhundert in kirchlicher Geltung stand (der sog. Ancyranische Kanon Episcopi),
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 214. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/212&oldid=- (Version vom 31.7.2018)