der Folterkammer aufgewunden, hing man an sein gebrochenes Bein ein schweres Gewicht und ließ ihn so eine halbe Stunde frei schwebend hängen, während das Gericht abtrat und im oberen Zimmer sich gütlich that; ja der Scharfrichter war menschlicher als der Rat, indem er das Verlangen, dem Angeschuldigten hölzerne Keilchen unter die Fingernägel zu schlagen, mit der Bemerkung abwies, er müsse doch auch seine Seligkeit bedenken. Eine solche Folter mußte ihren Zweck erreichen; Brabant gestand am Ende alles, was man von ihm wissen wollte, um nur den unerträglichen Qualen ein Ende zu machen, und er wurde sofort zum Tode verurteilt. Und nun die Hinrichtung! Im jammervollsten, durch die Folter herbeigeführten Zustande wurde er auf einem Gerüste auf einen Stuhl festgebunden. Zuerst schnitt man ihm die zwei Finger ab, mit denen er den Bürgereid geschworen; dann riß man ihm viermal mit glühender Zange Stücke Fleisch aus den Armen und der Brust. Darauf setzte ihm der Scharfrichter ein Messer auf den Brustknochen und schlug auf dieses Messer, wie es im Protokoll heißt, langsam mit einem hölzernen Hammer, während Brabant immer laut seine Unschuld beteuerte. Jetzt wurde
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/205&oldid=- (Version vom 31.7.2018)