richtig gewesen, weil sie bei der Tortur gar nichts geantwortet: so wird ihr toter Körper unter den Galgen durch den Abdecker billig vergraben.“
Im Ratsprotokoll der Stadt Offenburg findet sich unter dem 1. Juli 1628 eingetragen: „In stillem Rat. – Nächten nach eilf Uhr ist des Wälschen Mägdlein auf dem (Hexen-)Stuhl urplötzlich gestorben, und unangesehen man sie zuvor zum Bekenntnis stark ermahnt, ist sie doch allzeit auf ihrer Unschuld verharret. Diese hat man auch nach zwölf Uhr um Mittag nochmals stark ermahnt, aber vergebens; und hat auch zuvor, ehe man sie darauf (auf den Stuhl) gesetzt, die lange Weidin gesagt: „Ei, was denkt das Mägdlein, daß es sich nicht ergeben will, und ist doch also!“ – Ist erkannt, daß man sie unterm Galgen vergrabe.“
Wurde die Eingekerkerte, weil sie durch kein Mittel zum Geständnis zu bringen war, freigelassen, so mußte sie häufig noch Urfehde schwören, d. h. geloben, sie wolle sich wegen der erlittenen Einziehung an dem Gericht, dessen Zugehörigen und Dienern in keiner Weise rächen.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/166&oldid=- (Version vom 31.7.2018)