Leib, ob sie sich etwa durch zauberische Kunst unempfindlich gemacht hätte, und damit ja nichts verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr mit einer Fackel oder Stroh die Haar allenthalben und auch an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucket alles aufs genaueste.“ Der Scharfrichter hatte also die Angeschuldigte zu entkleiden und am ganzen Körper auf verborgne Amulette oder Zaubermittel zu untersuchen.
Bei diesen Prozeduren war die Angeklagte, nackt und gebunden, auf der „Reckebank“ den rohen Händen des Scharfrichters und seiner Gehilfen völlig preisgegeben.
Und nun ging es zur eigentlichen Tortur.
Den Anfang der „peinlichen Frage“ machte man gewöhnlich mit dem Daumenstock: die Daumen wurden zwischen Schrauben gebracht, diese langsam zugeschraubt und so die Daumen gequetscht, bis das Blut heraustrat. Half dieses nicht zum Bekenntnis so nahm man die Beinschraube oder „Spanischen Stiefel“, durch welche Schienbein und Wade zusammengepreßt wurden, nicht selten so, daß die Knochen zersplitterten, und zur Erhöhung der Schmerzen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/143&oldid=- (Version vom 31.7.2018)