Territion an, d. h. sie mit der Folter zu schrecken. Der Scharfrichter mußte vortreten, sie wurden zur Folter zurechtgemacht, die Folterwerkzeuge wurden ihnen vorgezeigt, ihre Anwendung erklärt, selbst einzelne ihnen angelegt; gestanden sie nun: so war es immer noch ein freiwilliges Geständnis, ein Bekenntnis in Güte!
Führte die Aufforderung des Richters, die Angeschuldigte möge nur gleich eingestehen, was ihr vorgehalten worden, nicht zum Ziel, „dann – so schreibt ein Augenzeuge – kommt der Henker mit seinem greulichen Folterzeug dazu. Welches Weib, wenn sie das vor Augen sieht, sollte nicht darob erschrecken, dermaßen, daß sie bekennet, was ihr nie in Sinn kommen wäre, zu thun?“
Und worin bestanden die Vorbereitungen zur Folter! Diese waren besonders für Frauen so entsetzlich, daß eine ehrbare Frau lieber alles, was man ihr zur Last legte, gestehen und den Tod erleiden mochte, eine Prozedur, deren Anwendung vielfach aktenmäßig bezeugt ist und von angesehenen Juristen bei Anschuldigung wegen Hexerei nicht beanstandet wurde. „Ehe sie gefoltert wird, führt sie der Henker beiseite und besiehet sie allenthalben an ihrem bloßen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/142&oldid=- (Version vom 31.7.2018)