norddeutschen Geschlecht. Er befand sich als Pater damals in Franken und hatte als Beichtvater viele jener Unglücklichen zum Tode vorzubereiten und sie zum Scheiterhaufen zu begleiten.
Die Mitteilungen, welche ihm die Verurteilten im Angesichte des ihnen gewissen Todes machten, veranlaßten ihn, in edlem Eifer der Wahrheit ein Buch an die Obrigkeiten Deutschlands (Cautio criminalis seu de processibus contra sagas) zu schreiben, in welchem er die Ungerechtigkeiten in den Hexenprozessen darlegte, und die damalige Praxis der Gerichte einer strengen Kritik unterzog. Auf einzelne Fürsten wirkte dies Buch, wie z. B. der Churfürst von Mainz, Johann Philipp von Schönborn, durch dasselbe bewogen, solange er regierte, keine Hexe verbrennen ließ. Allein im ganzen verhallte es erfolglos bei den Juristen und Theologen jener Zeit.
Spee erzählt, es hätten ihm ganz kräftige und mutige Männer, welche gefoltert worden, versichert, es könne kein Schmerz gedacht werden, der so heftig und unausstehlich sei, wie der der Tortur jener Zeit, und sie würden sofort auch die abscheulichsten Verbrechen, an die sie nie von weitem gedacht hätten, auf sich nehmen und bekennen, wenn man sie wieder
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/140&oldid=- (Version vom 31.7.2018)