übrig bleibe. Um nun die Schuld festzustellen, suchten die Gerichte auf alle Weise ein Geständnis zu erzielen, und als Mittel hiefür wurde bald durch gelehrte Autoritäten – die Tortur empfohlen. Selbst kaiserliche Privilegien ermächtigten einzelne Gerichtsherren, daß sie: „die übelthätigen verläumdeten Leute, wo sie betreten würden, antasten, sahen und ihrer Mißhandlung nach mit peinlicher Marter fragen und auf eines Jeden Bekenntnis und offenbare Handlung richten, strafen und büßen sollen mögen, wie Richter und Urteilssprecher das erkennen“.
Mit der Anwendung dieser „peinlichen Frage“ nahm man es bei Anklagen auf Zauberei besonders leicht. Denn diese galt als ein so schweres Verbrechen, daß man sich an die gewöhnlichen Schranken des Verfahrens nicht zu binden brauchte. Man konnte also schon auf Denunziationen hin zur Folter schreiten. An vielen Orten wurden daher die verfolgten Weiber „alsbald sie gefänglich eingezogen worden“ sofort der Tortur unterworfen.
Es lebte zu Würzburg in jenen zwanziger Jahren des 17. Jahrhunderts, in welchen dort so viel als Hexen Angeschuldigte gemordet wurden, ein junger Jesuit, Friedrich von Spee, aus einem adelichen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/139&oldid=- (Version vom 31.7.2018)