ob Blut fließe. Dabei kam es häufig vor, daß der Untersuchende boshafterweise statt mit der Spitze, mit dem Knopf der Nadel auf die Stelle drückte und nun diese für ein Hexenzeichen erklärt wurde; oder daß er sich nur stellte, als ob er steche, und darauf rief, er habe das Zeichen gefunden, die Stelle sei unempfindlich und es fließe kein Blut.
Nun war es über allen Zweifel erhaben, daß dieses Malzeichen der Angeklagten vom Teufel aufgedrückt worden sei, als Besiegelung des mit ihm eingegangenen Bündnisses, daß sie also wirklich eine Hexe sein müsse. Daraufhin mußte gefoltert werden, bis sie sich zum Geständnis aller für den Untersuchungsrichter vornherein unzweifelhaften Thaten herbeiließ.
Häufig wurde der Prozeß schon mit dem Aufsuchen des Hexenzeichens eröffnet. Auf bloßes „Besagen“ oder irgend einen andern Verdachtsgrund hin wurden Frauen und Mädchen festgenommen und vom Scharfrichter auf das Hexenmal in der angegebnen Weise untersucht.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/137&oldid=- (Version vom 31.7.2018)