16. Jahrhunderts, ergingen ihre Ladebriefe im Süden von Deutschland bis zum Bodensee, östlich bis nach Schlesien und Liefland, im Norden bis zum Meer. Ja, drei Freigrafen wagten sogar, was freilich ein Mißbrauch war, den Kaiser Friedrich III. und seinen Kanzler und sein Kammergericht vor ihren Freistuhl zu laden, damit der Kaiser – wie es in der Ladung hieß – „daselbst seinen Leib und die höchste Ehre verantworte, bei Strafe, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten zu werden“.
Die Ladung lautete entweder vor das „offene Ding“ (d. h. öffentliches Gericht) oder vor das geheime Gericht. Ersteres war der Fall, wenn der Vorzuladende nicht ein „Wissender“ war. Denn der „Unwissende“ durfte dem geheimen Gerichte nicht anwohnen. Hingegen über einen „Wissenden“ wurde in der heimlichen Acht gerichtet. Erschien nun der Angeklagte vor Gericht, so hatte zunächst der Kläger seine Anklage vorzutragen. War der Angeklagte der That geständig, so hatte er sich selbst gerichtet; ihm wurde sofort das Urteil gesprochen und diesem folgte unmittelbar die Exekution; er wurde ergriffen, gebunden, am nächsten besten Baum aufgeknüpft.
Wenn nun aber der Angeklagte seine Unschuld
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/078&oldid=- (Version vom 31.7.2018)