vor dem Freistuhl losschwören; leistete er den Eid, daß er die That nicht begangen, so war er frei. Und auch als späterhin wegen Mißbrauchs dieses zu weit gehende Recht des Losschwörens in Abgang kam, war es doch immerhin dem Freischöffen viel leichter, eine freisprechende Sentenz zu erwirken, als dem Nichtschöffen.
Dazu kamen noch besondre Rechte der Schöffen, welche sie auch außerhalb Westfalens übten, namentlich das Richten auf handhafter That, wovon unten Näheres.
Endlich genoß der Freischöffe eines besondern Schutzes, welcher mächtiger war, als selbst Kaiser und Reich ihn hätte gewähren können. Wer nämlich einen Schöffen, welcher namens der Vehme handelte, verletzte oder auch nur gefangen hielt, mußte der nachdrücklichsten Verfolgung der Vehme gewärtig sein und hatte sein Leben verwirkt.
All diese Vorrechte und die gefürchtete und angesehene Stellung, welche damit verbunden war, ließen das Schöffenamt höchst begehrenswert erscheinen. Die angesehensten Männer aus allen Ständen, selbst viele Reichsfürsten und mancher deutsche Kaiser scheuten nicht die Reise nach Westfalen, um
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/068&oldid=- (Version vom 31.7.2018)