Vehme aufgenommen waren und für den Vollzug der Urteile der Vehme zu sorgen hatten, gab es in ganz Deutschland. Und eben hierauf beruhte die große und geheimnisvolle Macht des heimlichen Gerichts.
Die Vehme wird häufig als ein großer über ganz Deutschland verbreiteter Geheimbund angesehen. Denn die Mitglieder hatten ihre geheimen Erkennungszeichen und waren verpflichtet, einander in Vollzug der Urteile Beistand zu leisten. Gleichwohl standen sie nicht miteinander in einer Verbindung jener Art. Allerdings aber lag die ungemeine und geheimnisvolle Macht der Vehme darin, daß sie durch Mitglieder, durch Schöffen in allen deutschen Ländern sich zu verstärken wußte. Jeder Freischöffe, wo er auch wohnen mochte, und nur ein solcher, konnte wegen eines verübten Verbrechens Klage vor einem westfälischen Freistuhl führen und ein Urteil desselben erwirken, ein Urteil, welches, wenn der Angeklagte sich nicht zu rechtfertigen vermochte, auf Acht und deren Vollzug mittelst des Stranges erging. War aber der Schöffe selbst angeklagt, so hatte er eine weit günstigere Stellung, als der Nichtwissende; in den älteren Zeiten konnte er sich einfach
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/067&oldid=- (Version vom 31.7.2018)