Schöffen, sondern auch den ganzen „Umstand“ des Gerichts, d. h. die zum „Freiding“ erschienenen Freien, übersehen und von ihnen gesehen werden konnte. Denn in vielen Fällen wurde öffentlich, ohne daß die „Unwissenden“ sich entfernen mußten, gerichtet; und auch das heimliche oder „Stillgericht“ tagte an dieser offnen Stätte, welcher dann freilich kein Uneingeweihter sich nahen durfte.
Auf der Malstätte stand gewöhnlich ein steinerner Tisch, welchen von drei Seiten eine steinerne Bank umgab. So wird noch heute unter der sogen. Vehmlinde zu Dortmund, einem der angesehensten Freistühle, der steinerne Tisch gezeigt, auf welchem das Dortmunder Wappen, ein Adler, eingehauen ist, und die Bank von Stein. Die Umgebung trägt noch den an den Königsbann erinnernden Namen: Königshof.
Auf diesem Tische lag bei „gespannter Bank“, d. h. wenn das Gericht gehalten wurde, vor dem Freigrafen ein blankes Schwert und ein Strick aus Weiden geflochten. Auf das Schwert wurden die Eide geleistet. Der Strick aber war das Mittel der Strafvollstreckung. Und damit hängt wohl auch die Benennung „Vehme“ (so, und nicht: „Feme“
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/065&oldid=- (Version vom 31.7.2018)