die alten Volksgerichte, welche er dort vorfand, ausdrücklich bestätigt und ihnen den Königsbann, die höchste Gerichtsbarkeit über Leben und Tod, im Namen und aus Vollmacht des deutschen Königs und römischen Kaisers zu üben, erteilt. Auf diese Einsetzung, als ihr geheiligtes Recht, haben die Freistühle sich jederzeit berufen, selbst gegen die Landesherren und kaiserlichen Gerichte. In betracht dieses Königsbanns heißt noch jetzt der zum Freistuhl führende Weg an vielen Orten der Königsweg.
Manche wollen auf den Königsbann oder Blutbann, welchen diese Gerichte übten, auch den Ausdruck „rote Erde“ zurückführen, welcher eben das von Freistühlen bedeckte Westfalen bezeichnete. Indes wird diese Bezeichnung vielfach ganz anders gedeutet: von den einen auf die rötliche Farbe des eisenhaltigen Erdbodens, von andern als Hinweisung auf die Gerichtsstätten unter freiem Himmel, so daß die „rote“ Erde eben die „rohe, bloße“ Erde besagen solle.
Die Vehmgerichte nannten sich Freistühle oder Freigerichte, weil sie das altgermanische Recht der freien Grundbesitzer, Gericht zu halten, sich unangetastet bewahrt hatten. Während nämlich im übrigen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/063&oldid=- (Version vom 31.7.2018)