ältere, Hermann Grote, ein stattlicher Bauer, etwa sechzig Jahre alt, der jüngere, Gerhard Struckman, Doktor der Rechte zu Soest, beide in eifrigem Gespräch. „Wenn Heineman Weffer,“ begann Struckman nach einer Pause, „den Johann Laske wirklich erschlagen hat, so wird wohl kein Zeuge dabei gewesen, er selbst aber der That nicht geständig sein. Dieser Mord hat viel Redens gemacht durch ganz Westfalen. Aber es wurden von der Obrigkeit keine weitern Schritte gethan, auch ist kein Haftbefehl erlassen werden. Überall hieß es: die Vehme wird’s an Tag bringen. In andern Ländern würde man Verdächtige eingekerkert, in hartem Gefängnis mürbe gemacht, durch die peinliche Frage zum Geständnis gemartert haben. Nichts von alledem. Man hat nur gehört, daß der Freistuhl auf Anklage eines Schöffen Ladung gegen den der That verdächtigen Weffer erlassen habe. Und – wird er sich stellen? wird es zum Spruch kommen und zum Vollzug?“ – „Ihr seid ein Gelehrter,“ entgegnete Grote, „und haltet vielleicht nicht viel auf unsern Rechtsgang. Aber – folgt Weffer der Vorladung und wird er auf gichtigen Mund oder auf Eid des Klägers gerichtet, so scheint ihm die Abendsonne nicht mehr.“
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/042&oldid=- (Version vom 31.7.2018)