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Seite:Aachener Stadtrechnungen aus dem XIV. Jahrhundert.djvu/72

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von dieser Seite dem Übermuthe des Junkerthums mit der Zeit Schranken gesetzt würden. Das verbreitete Gerücht, wovon die auf der Frankfurter Messe befindlichen Bürger an den Bürgermeister van der Linden schreiben, daß die Ritter von Reiferscheid wohl 500 Geleien geworben, um damit die Herren und Städte zu überfallen und ihre Burg zu entsetzen, (S. Beil. XV.) mag auch nicht zur Fortsetzung der Belagerung ermuntert haben. „Doch id ge, wied muege“, es gehe wie es wolle, schreiben die Aachener Geschworenen am 5. September, „man soll nicht finden, daß wir anders handeln, als wie wir mit Ehren handeln sollen, und wie die Verträge die zuerst zu Köln, dann zu Aachen einstimmig geschlossen worden sind, enthalten, woran wir die Herren erinnern, so oft wir mit ihnen zusammenkommen; die finden wir aber alle Tage „mißlich ind oneyndrechtlich“ was ihnen nicht wohl ansteht. (S. Beil. XIV.) Die Grafen von Blankenheim und von Gerartsstein, und die von Toinberg und von Kerpen kamen erst am 6. September ins Lager. Diesem Mangel an energischer Kriegführung entsprach denn auch der Ausgang der Belagerung.


Übergabe der Burg Reiferscheid und Sühne.

Am 11. Oktober kam die Sühne zu Stande. In der darüber ausgestellten Urkunde (Lacombl. III. Nr. 895) bekennt Johann van Reiferscheid in einem nichts weniger als demüthigen Tone, daß er wegen auf der Landstraße verübten Frevels belagert und zur Auslieferung des Schlosses in die Hand des römischen Königs gezwungen worden, nun aber mit den Verbündeten gänzlich versöhnt sei, und weder er, noch seine Erben jemals etwas von ihnen fordern werde; die Gefangenen sollen beiderseitig frei gegeben werden und alles „unbezahlte Geld quitt“ sein. Dann gelobt er feierlich den Herren und Städten ihnen noch den Ihrigen keinen Schaden mehr zu thun und zwar – während ganzer acht nach Datum des Briefs auf einander folgende Jahre, ausgenommen wenn der König während dieser Zeit mit einem der Verbündeten in Streit gerathen sollte, dann werde er jenem „mit Leib und mit Schloß“ helfen, ohne dadurch sich gegen sein Versprechen zu verfehlen[1]. (S. Beil. XVI.) Dasselbe versprach sein Onkel Reinart,


  1. In dem a. a. O. des „Urkundenbuchs für die Geschichte des Niederrheins“ mitgetheilten Sühnebriefe fehlt diese Klausel, ein Beweis, daß dem