zu gebrauchen. Sein Antrag wurde Gesetz, das im Grunde nichts anderes bedeutete als ein Wehrbeitragsgesetz im weiteren Sinne. Der Unterschied besteht nur darin, daß Themistokles von seinen Mitbürgern nicht einen Teil des Einkommens oder Vermögens zahlen ließ, sondern daß er die Beträge, die ihnen bis dahin von Rechtswegen zugestandenfallen, für die Zwecke der Kriegsflotte zurückbehielt.
Faßt man aber den Begriff ders einmaligen Zahlung eines Wehrbeitrags auch enger, so weißt auch die römische Geschichte einen ähnlichen Vorgang auf: Der erste punische Krieg hatte infolge seiner langen Dauer und infolge der Vernichtung mehrerer römischer Kriegsflotten den Staatsschatz so geschwächt, daß man aus Staatsmitteln nur Kaperschiffe ausrüsten konnte. Ein entscheidender Schlag ließ sich damit nicht führen. Da brachte der Opfermut der wohlhabenden Bürger eine Summe auf, die zum Bau einer Flotte von 200 Fünfrudern ausreichte. Und mit ihr erfochten die Römer den den Krieg beendigenden Sieg bei den Aegäatischen Jnseln im Jahre 241. a. Chr.
Auch die Geschichte des Fränkischen Reichs kennt einen Wehrbeitrag: Karl Martell, Pipins des Kurzen Vater, mußte das Frankenreich gegen zahlreiche äußere Feinde schützen, namentlich gegen die Araber, die über die Pyrenäen herandrängten. Das fränkische Heerwesen aber, das auf der allgemeinen Dienstpflicht beruhte, gab ihm nicht die zur Lösung dieser Aufgabe nötigen Mittel. Man hätte die Einberufenen, die obendrein noch für ihre Bewaffnung und ihren Proviant sorgen mußten, zu lange ihrer Wirtschaft entzogen. Da verlieh Karl Martell Kirchengut massenhaft an weltliche Große, um ihnen so die Mittel zu außerordentlichen
unbekannt: Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages. (Typoskript), Schwarzburg-Sondershausen 1913, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Geschichte_und_Bedeutung_des_Wehrbeitrages.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)