RE:Thesaurus
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Schatzfund und -besitz im röm. Recht | |||
Band VI A,1 (1936) S. 7–13 | |||
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Thesaurus.
I.
Der Jurist Paulus hat im 31. Buche seines Kommentars zum praetorischen Edikte, in welchem er von der fiducia, d. h. dem Eigentumspfand, handelte, eine Definition des Schatzes gegeben, welche in die Digesten (XLI 1, 31, 1) aufgenommen ist. Sie lautet dort folgendermaßen: Thensaurus est vetus quaedam depositio pecuniae, cuius non extat memoria, ut iam dominum [8] non habeat: sic enim fiet eius qui invenerit, quod non alterius sit, alioquin si quis aliquid vel lucri causa vel metus vel custodiae condiderit sub terra, non est thensaurus cuius etiam furtum fit. Danach ist ein T. im eigentlichen Rechtssinn nur vorhanden, wenn er so lange verborgen war, daß keine Erinnerung mehr an die Tatsache des Niederlegens besteht und er keinen Eigentümer mehr hat. Diese Definition ist im wesentlichen in unser bürgerliches Gesetzbuch aufgenommen, nach dem ein Schatz eine Sache ist, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (§ 984. Vgl. cod. civ. a. 716). Nur ist statt pecunia gesagt ‚Sache‘. Indessen ist auch in der Definition des Paulus das Wort pecunia nicht eng auszulegen. In einer Constitution der Kaiser Gratian, Valentinian und Theodosius vom J. 380, Cod. Theod. X 18, 2 heißt es: quisquis thesauros et condita ab ignotis dominis tempore vetustiore monilia reppererit. Allerdings haben statt monilia einige gute Hss. mobilia und das ist auch die Lesart des Cod. Iust. X 15, 1, wo die Definition übernommen ist. Die Definition des Paulus hebt ferner hervor, daß der Schatz keinen Eigentümer mehr hat, ut iam dominum non habeat. Nur dann (sic) wird er Eigentum des Finders, soweit (quoad statt quod?) er nicht einem andern gehört. Andernfalls (alioquin) ist er kein Schatz im eigentlichen Sinn und finden auf ihn die Regeln über den Schatzerwerb keine Anwendung, vielmehr ist furtum an ihm möglich. Das ist namentlich dann der Fall, wenn ihn jemand lucri causa vel metus vel custodiae unter der Erde verborgen hat. Bei lucri causa ist an Diebe oder Räuber zu denken, die ihre Beute in Sicherheit bringen wollen, bei metus an feindlichen Einfall, bei custodia an einen Fall, wie er im Trinummus des Plautus behandelt wird. Vgl. Dig. XLI 2, 44 pr. Ein hinreichender Grund, um die Worte mit Beseler Beitr. IV 162, dem Appleton Studi Bonfante III 7 zustimmt, für interpoliert zu erklären, liegt nicht vor. Der Schatz im Trinummus ist also, anders wie der in der Aulularia, ein Schatz im eigentlichen Sinne. Auch in den Rechtsquellen findet sich das Wort T. im uneigentlichen Sinne gebraucht, so Dig. XLI 2, 44 pr. X 4, 15. X 2, 22 pr. XXXIV 2, 39,1.
Die ältesten Juristen scheinen das Eigentum am Schatze dem Eigentümer des Grundstückes, in dem er gefunden wurde, zugesprochen zu haben, Dig. XLI 2, 3, 3: Brutus et Manilius putant eum qui fundum longa possessione cepit, etiam thensaurum cepisse, quamvis nesciat in fundo esse. Karlowa Röm. Rechtsgesch. II 439. Dernburg Pandekten II⁷ 481. Dagegen könnte man aus Horat. sat. II 6, 10:
o si urnam argenti fors quae mihi monstret, ut illi, thesauro invento qui mercennarius agrum illum ipsum mercatus aravit
schließen, daß der Schatz dem Finder gehörte. Vgl. Pers. II 10. Diese Ansicht wird unterstützt durch die Verse des Calpurnius IV 117ff. (Baehrens PLM III 87):
Iam neque damnatos metuit iactare ligones
Fossor et invento, si sors dedit, ulitur auro,
Nec timet, ut nuper, dum iugera versat arator,
Ne sonet offenso contraria vomere massa.
[9] Das Gedicht stammt aus den ersten Jahren der Regierung des Nero, Haupt Opusc. I 358ff. Jetzt, sagt der Dichter, brauche der Landmann keine Furcht mehr zu hegen, wenn er beim Pflügen auf einen Schatz stoße. Kürzlich sei es anders gewesen. Man hat häufig angenommen, daß damals der Fiskus die Schätze als Bona vacantia beansprucht habe; so Gimmerthal Arch. f. ziv. Praxis LI 63ff. Rein RE VI1 1869. Böcking Pand. II § 150. Puchta Inst. II10 231. Nur setzten diese Forscher das Gedicht nach der älteren Meinung in die Zeit des Carus und Carinus. Bonfante, dem das Verdienst gebührt, die richtige Datierung, die Moritz Haupt fand, für die Geschichte des Schatzfundes verwertet zu haben, Mélanges Girard I 123ff.; Corso di diritto Romano II 2, 100, denkt an die leges Iulia et Papia des Augustus. Aber es ist nicht wahrscheinlich, daß in diesen Gesetzen etwas über den Schatzfund gesagt war. Näher liegt die Annahme, daß auf die Regierung des Claudius (nuper!) angespielt wird. Die Schätze unter die bona vacantia, d. h. die erbenlosen Nachlässe, zu rechnen, das war eine Idee, auf die ein habgieriger Kaiser oder dessen Schatzmeister leicht kommen konnte. Wenn Nero die Schätze freigab, so wird von Juristen jener Zeit die Ansicht vertreten worden sein, daß sie herrenlos waren und daher der Okkupation unterlagen. Es hätten sich dann zwei Meinungen gegenübergestanden. Nach der einen hätte der Schatz dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem er gefunden wurde, als Akzession gehört, nach der andern als herrenlose Sache dem Finder. Möglicherweise bestand darüber zwischen Sabinianern und Prokulianern ein ähnlicher Schulstreit wie über das Eigentum an der aus fremdem Stoffe hergestellten Sache. Nachrichten darüber liegen allerdings nicht vor. Es würde sich aber daraus am einfachsten die Entscheidung des Hadrian erklären. Dieser teilte nämlich den Schatz zwischen Eigentümer und Finder, Inst. II 1, 39:
Thesauros, quos quis in suo loco invenerit, divus Hadrianus naturalem aequitatem secutus ei concessit, qui invenerit, idemque statuit, si quis in sacro aut religioso loco fortuito casu invenerit. at si quis in alieno loco non data ad hoc opera, sed fortuitu invenerit, dimidium domino soli concessit, et convenienter, si quis in Caesaris loco invenerit, dimidium inventoris, dimidium Caesaris esse statuit. cui conveniens est, ut, si quis in publico loco vel fiscali invenerit, dimidium ipsius esse, dimidium fisci vel civitatis. Hist. aug. Hadr. 18, 6: De thesauris ita cavit, ut si quis in suo repperisset, ipse potiretur, si quis in alieno, dimidium domino daret, si quis in publico, cum fisco aequabiliter partiretur. Dem entspricht die Bestimmung der Bergwerksordnung von Vipasca, die auf Hadrian zurückgeht, daß der Okkupant eines Silberschachtes (puteus) dem Fiskus die Hälfte geben müsse, Bruns Font. I⁷ 293: pretium partis dimidiae ad fiscum pertinentis. Mispoulet Le régime des mines, Nouv. rev. hist. du droit fr. et étr. 1907, Additions 117ff. Rostowzew Studien zur Gesch. d. röm. Kolonats 356; Gesellsch. u. Wirtsch. im röm. Kaiserreich II 59. 313. Die Regelung Hadrians kann man als Salomonisches Urteil oder als Altweiberentscheidung (Philostr. vit. Apoll.
[10] Tyan. II 39: τουτὶ γὰρ ἂν καὶ γραῦς διαιτῴη), gesagt von einer königlichen Entscheidung über einen Schatzfund; Anspielung auf Hadrians Entscheidung?) ansehen. Das ist Ansichtssache. Aber sie hat sich bis in unsere Zeit behauptet und ist in den Code civil wie in das BGB übernommen. Sie hat das deutsche Recht verdrängt. Nach diesem war der Schatz Regal, Sachsenspiegel I 35, 1, während der Schwabenspiegel 347 Laßb. unter römischem Einfluß steht.
In Rom hat aber die Regelung Hadrians nicht ununterbrochen gegolten. Die fiskalischen Ansprüche traten von Zeit zu Zeit wieder hervor und fanden vorübergehend in der kaiserlichen Gesetzgebung Anerkennung. Vielleicht schon unter Nero, dessen goldenes Zeitalter mit der edelmütigen Selbstlosigkeit nicht lange dauerte, wenn auch die bei Tac. ann. XVI 1 und Suet. Nero 31 berichtete Geschichte vom Schatz der Dido, auf die man sich dafür berufen hat, nichts beweist. Besser bezeugt ist das Verlangen des Fiskus, die Schätze einzuheimsen, für die Zeit des Nerva. Denn wenn der Vater des Herodes Attikus, nachdem er in einem seiner Häuser einen Schatz gefunden hatte, es für gut hielt (εὐλαβὴς μᾶλλον ἢ περιχαρής), dies dem Kaiser Nerva anzuzeigen, so ist der Schluß wohl gerechtfertigt, daß eben fiskalische Ansprüche bestanden und zu erwarten waren. Und wenn ihm der Kaiser schrieb: χρῶ οἵς εὕρηκας, so war das ein besonderer Gnadenakt. Attikus beruhigte sich nicht einmal dabei, sondern teilte dem Kaiser mit, der Schatz sei größer als ihm gebühre (ὑπὲρ ἑαυτόν), worauf der Kaiser ihm antwortete: καὶ παραχρῶ τῷ ἑρμαίῳ σον γὰρ ἐστιν. Man kann das freilich so verstehen, daß der Kaiser nur das von Rechts wegen bestehende Eigentum des Finders bestätigte. Aber das ist schwerlich der Sinn der Worte. Vielmehr wird der Kaiser dem Attikus das Volleigentum zugesprochen haben, das ihm der Fiskus ohne den kaiserlichen Eingriff streitig gemacht hätte, und zwar mit Erfolg. Philostr. vit. Soph. II 2 p. 235 A. 548 K. Zonar. XI 20. Rotondi Scritti III 348.
Nach der Regelung Hadrians, wie sie Inst. II 1, 39 dargestellt ist, beanspruchte der Fiskus die Hälfte des Schatzes nur, wenn er in Caesaris loco gefunden wurde. Der Zusatz: si quis in publico loco vel fiscali invenerit, dimidium ipsius esse, dimidium fisci vel civitatis stammt nach Ferrini Bull. dell’ ist. di dir. Rom. XIII 149 = Opere II 359 von Gaius; zustimmend Kübler Ztschr. Sav.-Stift. XXIII 515. Marc Aurel und Lucius Verus verlangten die Hälfte für den Fiskus auch, wenn der Schatz in Gräbern oder in loca religiosa, d. h. Begräbnisstätten gefunden worden war. Sie bedrohten den, der es unterließ, Anzeige an den Fiskus zu erstatten, wenn diesem die Hälfte des Schatzes gebührte, mit dem Verluste des ganzen Schatzes und Zahlung des gleichen Wertes als Strafe (totum cum altero tanto cogitur solvere, Callistrat. Dig. XLIX 14, 3, 10. 11). Die Sitte, dem Toten Kostbarkeiten ins Grab mitzugeben (Art. Sumptus. Bruck Totenteil und Seelgerät; Fornerius Rer. cotid. III 18 in Ottos Thesaur. II 214) ließ das Schatzsachen an Grabstätten besonders aussichtsreich erscheinen. In der Vita des Alexander Severus 46, 2 wird berichtet: Thesauros [11] reppertos is, reppererant, donavit et, si multi essent, addidit his eos, quos in suis habebat officiis. Puchta Inst. II10 222 cc sieht darin einen besonderen Gnadenakt, was voraussetze, daß damals jeder Schatz dem Fiskus angezeigt werden mußte. Ebenso Czyhlarz-Glück 215, 72. Bonfante Corso II 2, 104 versteht die Stelle dahin, daß der Kaiser sich nur die bedeutenderen Schätze vorbehalten habe (trattenendo solo i più importanti). Beide Ansichten vereinigt Rotondi Scritti giur. III 350. Aber der Bericht ist so unklar, daß sich etwas Sicheres daraus nicht entnehmen läßt. Kaiser Constantin wiederholte in einer an die Rationales, d. h. die Verwalter der bona vacantia gerichteten Konstitution vom J. 315, Cod. Theod. X 18, 1, im wesentlichen die Bestimmungen des Marc Aurel und L. Verus, nur beseitigte er die Strafe des Doppelten für den Fall, daß der Finder den Fund verheimlicht hatte. Auch sollte der Finder, der den Fund meldete, nicht peinliche Untersuchung über die Wahrheit seiner Angaben zu fürchten haben. Von der Hälfte, die dem Eigentümer gehört, wenn der Schatz auf fremdem Grundstück gefunden worden ist, ist nicht die Rede. Daraus folgt nicht, wie viele (Czyhlarz, Bonfante) annehmen, daß Constantin das Recht des Eigentümers auf die Hälfte nicht anerkannt habe. Wohl aber zeigt die Konstitution deutlich, daß wer einen Schatz gefunden hatte, sich regelmäßig auf lästige Untersuchungen seitens der fiskalischen Beamten, mochten es die Rationales oder andere sein, gefaßt machen mußte. Das wird immer so gewesen sein und das geht ja auch aus allen bereits angeführten Nachrichten hervor. Es wird durch die beiden Konstitutionen des Kaisers Theodosius II., Cod. Theod. X 18, 2 vom J. 380 und X 18, 3 vom J. 390, bestätigt, in denen die Schatzfinder beruhigt werden (quisquis thesauros . . . reppererit, suae vindicet potestati neque calumniae formidinem fiscali aut privato nomine ullis deferentibus pertimescat; eos, qui suadente numine vel ducente fortuna thesauros reppererint, reppertis laetari rebus sine aliquo terrore permittimus). In der ersten der beiden Konstitutionen wird der Finderanteil dessen, der einen Schatz auf fremdem Grundstück gefunden hat, auf ein Viertel herabgesetzt, dagegen dem Finder auf eignem Grundstück der ganze Schatz belassen. Kaiser Leo erließ im J. 474 (Cod. Iust X 15, 1) dem, der auf eignem Gmnd und Boden Schätze suchte oder fand, die Anzeige an den Kaiser; nur untersagte er die Anwendung von scelerata ac punienda sacrificia oder sonstige verbotene Künste. Auf fremdem Grund und Boden solle niemand Schätze suchen dürfen, auch nicht mit Zustimmung des Eigentümers. Wenn aber jemand zufällig auf fremdem Grundstück einen Schatz finde vel arando vel alias terram alienam colendo vel quocumque casu, so solle er die Hälfte erhalten, während die andere Hälfte dem Grundstückseigentümer zufallen solle. Damit war die Hadrianische Regelung wieder eingeführt. Iustinian übernahm sie Inst II 1, 39. Sie ist in allen Digestenstellen, die vom Schatze handeln, zugrunde gelegt. Im Ostgotenreich dagegen wurde der Schatz für den König in Anspruch genommen, Cassiod. var. VI 8, 6. Formula Comitivae privatarum § 6 : repositivae quoque pecuniae, quae [12] longa vetustate competentes dominos amiserunt, inquisitione tua nostris applicantur aerariis, ut qui sua cunctos patimur possidere, aliena nobis debeant libenter offerre. sine damno siquidem inventa perdit, qui propria non amittit. Das ist, wie wir oben zeigten, germanische Rechtsauffassung. Über die weitere Geschichte der rechtlichen Regelung des Schatzerwerbs im Byzantinischen Reich s. Zachariae von Lingenthal Gesch. des Griech.-Röm. Rechts³ 216 und Bonfante Corso II 2, 103. Aus der Novelle 51 Leos des Weisen (Zachariae Ius Graeco-Rom. III, Nov. Constit. p. 143) ist zu ersehen, daß in der durch übertriebenen Steuerdruck verursachten Not der Zeit die Wohlhabenden ihre Wertsachen in der Erde versteckten, die Armen danach suchten, den Findern aber der Gewinn vom Fiskus abgejagt wurde; sie gaben daher das nicht nur nichts einbringende, sondern obendrein gefährliche Suchen auf, und so gingen der Allgemeinheit die Schätze, die man sehr gut hätte brauchen können, verloren. Fiskalische Habgier ruiniert eben alles.
In der Digestenstelle XLI 1, 63 von Tryphonin werden noch einige kompliziertere Rechtsverhältnisse erörtert. Findet der gewaltunterworfene Haussohn oder Sklave einen Schatz, so erwirbt er dem Gewalthaber die Finderhälfte und, wenn er ihn auf dessen Grundstück findet, den ganzen Schatz. Der Sklave, der im Miteigentum steht, erwirbt die Finderhälfte den Herren im Verhältnis ihrer Eigentumsteile. Findet er den Schatz auf dem Grundstück eines der Miteigentümer, so erwirbt er diesem allein die Eigentümerhälfte. (So Schulz ; der Digestentext ist unklar.) Findet ein Sklave, an dem ein Nießbrauch besteht, einen Schatz, so gehört die Finderhälfte nicht dem Nießbraucher, sondern dem Eigentümer des Sklaven; das gilt auch, wenn er auf dem Nießbrauchgrundstück gefunden wurde. Wurde er auf einem dem Nießbraucher gehörigen Grundstück gefunden, so gehört die Eigentümerhälfte dem Nießbraucher, die Finderhälfte dem Eigentümer des Sklaven. Findet der Gläubiger auf dem Grundstück, das ihm verpfändet ist, einen Schatz, so gehört ihm nur die Finderhälfte, die Eigentümerhälfte dem Schuldner. Ist ihm durch kaiserliche Ermächtigung das Eigentum am Grundstück angefallen (ex principis auctoritate ut proprium agrum tenere coepit) und hat er während der Einlösungsfrist einen Schatz auf diesem Grundstück gefunden, so behält er ihn ganz, falls nicht der Schuldner innerhalb der Frist von seinem Einlösungsrecht Gebrauch macht; andernfalls muß er dem Schuldner die Eigentümerhälfte herausgeben; die Finderhälfte behält er. Über Interpolationen dieser Stelle s. Schulz Ztschr. Sav.-Stift. XXXV 94ff. Findet der Ehemann im letzten Dotaljahr auf dem fundus dotalis einen Schatz, so gehört ihm die Finderhälfte. Die Eigentümerhälfte ist nicht Frucht, wird daher nicht zwischen ihm und der Ehefrau geteilt, sondern gehört der Letzteren allein. Ulp. Dig. XXIV 3, 7, 12. Der Interpolationsverdacht von Lautner Festschr. Hanausek 73 und andern ist unbegründet.
Literatur. Czyhlarz Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels de adquirendo rerum dominio 41, 1 (1887) 207ff., wo die ältere Literatur angegeben ist. Brinz Pandekten I² 570–572. [13] Bonfante Mélanges Girard I 123ff.; Corso di diritto Romano II 2, 95ff. Appleton Studi Bonfante II 1ff.
II.
T. bezeichnet auch ein Magazin, Lagerhaus, Speicher. ,Der hieratisch geschriebene mathematische Papyrus Rhind, der nach einem älteren Buche unter den Hyksoskönigen abgeschrieben worden ist, unterscheidet Speicher mit kreisrunder Basis (dbn) und solche mit viereckiger Basis (ifd). Die ersteren waren bienenkorbförmige Gebäude, die meist oben eine Luke hatten, durch welche, nachdem man auf Leitern oder Treppen von außen hinaufgestiegen war, das Getreide hineingeworfen wurde, um im Bedarfsfalle durch eine Luke am Erdboden wieder herausgezogen zu werden. Die Wände der viereckigen Speicher waren nach oben zu geneigt, so daß das flache Dach kleiner war als die Basis. Ebenso unterscheidet der byzantinische Text von Achmîm (ed. J. Baillet Mémoires de la mission archéol. franç. au Caire IX 1, 1892) den θησαυρὸς τετράγωνος von dem runden Speicher‘. Wilcken Ostraka I 650f. Über die Anlage des viereckigen Speichers finden sich nähere Angaben in Pap. Lond. II nr. 216 S. 186/87 = Wilcken Chrest. 192. Hier nimmt jemand von dem Pächter eines dem Gott Soknopaios gehörigen Gehöftes einen T. in Afterpacht. Es gehören dazu ein Turm, ein Hof und fünf Speicher (ταμεῖα). Über die Verwaltung der Speicher und ihre Bedeutung für die Getreideversorgung und das Girowesen s. Art. Frumentum. Ferner Wilcken Ostraka I 649ff.; Grundz. d. Papyrusk. 153. 161. Preisigke Girowesen im griech. Ägypten 40ff.
Über die römischen Speicher s. Art. Horrea. In der kaiserlichen Verwaltung findet sich ein procurator thesaurorum CIL VI 8498. Ephem. epigr. VII 1263 = Dess. 1518 ; ein praepositus thesauris dominicis CIL VIII 1322 = VIII S 14 854 = Dess. 2764; tabularii, thensaurorum CIL VI 325 = 30 737 = Dess. 3424. CIL VI 9080. Hirschfeld Verwaltungsbeamte 308. Bang in Friedländer9. 10 IV 51. Rostowzew Gesellsch. u. Wirtsch. im röm. Kaiserreich, übersetzt von Wickert II 323.
Über Anlage und Verwaltung der thesauri in der späteren Kaiserzeit s. Art. Comites Nr. 50 o. Bd. IV S. 658. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 840. Wilcken Grundz. 165. Kübler Röm. Rechtsgesch. 317. Nach der Not. dign. occ. XI 21-37 befanden sich in der westlichen Reichshälfte thesauri in Salona, Siscia, Sabaria, Aquileia, Mediolanum, Roma, Augusta Vindelicensis, Lugdunum, Arelate, Remi, Triberi, Augusta in Britannis. Sie unterstanden praepositi, die dem comes sacrarum largitionum untergeordnet waren. In der Notitia dign. or. sind die Stätten der thesauri nicht angegeben.