Reus, zusammenhängend mit res (vgl. Walde Etymol. Wörterbuch s. v. Thurneysen Indo-germ. Forsch. XIV [1903] 131), ist ursprünglich jeder an einem Rechtshandel als Partei, sei es als Kläger, sei es als Beklagter, Beteiligte, Cic de orat. II 43. 183. Fest. s. v. Schon früh zog sich diese Benennung auf den angegriffenen
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Teil im Prozeß zurück, so daß r. im Zivilprozeß den Beklagten (z. B. Dig. II 10, 1, 3. XLIV 1, 1), im Strafprozeß den Angeklagten, in reatu Befindlichen (s. die Art. Reatus und Receptio nominis) bezeichnet. Außerhalb des Prozesses bezeichnet r. das Subjekt einer Obligation, sowohl den Gläubiger (r. credendi, stipulandi) als den Schuldner (r. debendi, promittendi), vgl. z. B. Dig. XLV 2, 1, hauptsächlich aber r. ohne Zusatz den Schuldner s. Heumann Handlexikon s. v. Mommsen Röm. Strafrecht 190.