5) Sex. Peducaeus war Sohn eines Sex. (Cic. fin. II 58), jedenfalls des Volkstribunen Nr. 4, wurde Praetor 678 = 76 und verwaltete als solcher und im folgenden J. 679 = 75 als Propraetor die Provinz Sicilien, wo im zweiten Jahre unter ihm als Quaestor in Lilybaeum Cicero seine Ämterlaufbahn begann (praetor Cic. Verr. II 138. 139. III 156. 216; biennium provinciam obtinuit III 216; M. Curtius, cuius ego patri quaestor fui Cic. p. red. in sen. 21 [s. u.]. Nicht ganz genau Ciceros Quaestur praetore Sex. Peducaeo Ps.-Ascon. div. in Caec. 97. 100 Or. = 185. 187 St.). Das enge persönliche Verhältnis zwischen Statthalter und Quaestor (Mommsen St.-R. II 563f.) begründete eine dauernde Verehrung des Älteren durch den Jüngeren (cui semper uni plurimum tribui u. a. Cic. ad Att. X 1, 1. XIII 1, 3 nach dem Tode des P.) und bestimmte dessen Urteil über ihn (fortissimus atque innocentissimus vir Verr. II 138. III 216; qui … reliquit effigiem et humanitatis et probitatis suae filium [Nr. 6], cum doctus, tum omnium vir optimus et iustissimus fin. II 58), zunächst auch über seine Verwaltung der Provinz (de tota provincia optime meritus … pro plurimis eius et maximis meritis Verr. IV 142). Im ersten Jahre hielt er einen Census, der noch von L. Metellus 684 = 70 als maßgebend zugrunde gelegt wurde, obgleich inzwischen dessen unmittelbarer Vorgänger C. Verres wieder einen gehalten hatte (Verr. II 138. 139), und auch sonst griff Metellus unter Übergehung des Verres auf Anordnungen des P. zurück (ebd. V 55). Während dieses erste Jahr ein gutes Erntejahr war, ist das zweite ein schlechtes gewesen; die Erhöhung der Verpflegungsgelder durch P. wurde doch von den Untertanen als Druck empfunden (ebd. III 216; vgl. Mommsen St.-R. I 299. Rostowzew o. Bd. VII S. 146, 315.) und wird einer der Gründe gewesen sein, weshalb ihm nach seiner Rückkehr Schwierigkeiten bereitet wurden (negotium facessitum ebd. IV 142) d. h. eine Anklage drohte. Verres, seit 681 = 73 auf der Insel tätig, verhinderte damals einen Beschluß des Rates von Syrakus zu seinen Gunsten (ebd.). Trotz der dabei zutage getretenen Spannung zwischen beiden Männern ließ Verres vor seinem Prozeß im J. 684 = 70 den Namen des P. auf der Geschworenenliste unbeanstandet (Cic. Verr. I 18; dazu Groebe bei Drumann GR2 V 335, 15). Das Ehrendekret für P. war inzwischen in Syrakus beschlossen worden (Cic. Verr. IV 142); doch ist er über die Praetur nicht hinausgelangt. 686 = 68 und 688 = 66 stand er mit Cicero in Rom in persönlichem
[49] und mit Atticus in Griechenland in brieflichem Verkehr (Cic. ad Att. I 5, 4 und 4, 1 erwähnt in Verbindung mit den Angelegenheiten eines noch ebd. 8, 1 genannten Acutilius). In Ciceros Consulat am 5. Dec. 691 = 63 sprach er seinem ehemaligen Untergebenen mit den Homerischen Versen Il. XXII 304f. Trost und Mut zu (ebd. X 1, 1: quod saepe soleo recordari; die Verse auch zitiert von Cic. fam. XIII 15, 2 nach Anderen). Ein Beispiel seiner ehrenhaften Gesinnung aus unbekannter Zeit, sein Benehmen gegen die Witwe eines römischen Ritters P. Plotius aus Nursia, rühmt Cic. fin. II 58. Der Tod des P. wird, wie in dieser Schrift aus dem J. 709 = 45, so auch schon in den Briefen Cic. ad Att. X 1, 1 vom 3. April und XIII 1, 3 vom 23. Mai 705 = 49 vorausgesetzt, aber es fragt sich, ob er nicht damals erst eingetreten ist. Es finden sich nämlich in Ciceros Briefen aus den vorhergehenden Wochen verschiedene Äußerungen über einen P., die gewöhnlich auf seinen Sohn Nr. 6 bezogen werden (Drumann GR2 V 80), aber noch besser auf einen Altersgenossen des Atticus und des Cicero selbst zu passen scheinen. In den ersten Tagen nach seiner eigenen Abreise aus Rom schrieb Cic. ad Att. VII 13, 3 (22. Jan. 705 = 49) und 14, 3 (25. Jan.), daß er hinsichtlich der dort zurückgelassenen Frauen seiner Familie sich ganz nach dem Rate des Atticus und des P. richten wolle. Daß diese beiden selbst in Rom bleiben, ist in seinen Augen durchaus verständlich (ebd. 17, 1 vom 2. Febr.): Tu ipse cum Sexto etiam nunc mihi videris Romae recte esse posse (vgl. X 1, 4); etenim minime amici Pompeio esse debetis; auf der andern Seite ist er ganz besonders zufrieden, daß sein eigenes Verhalten bis in den März hinein von ihnen gebilligt wird (Brief des Atticus vom 9. März, angeführt am 17. ebd. IX 10, 10, und derselbe oder ein noch früherer Brief, angeführt schon am 13. ebd. IX 7, 2). Beide Männer erfreuen sich allgemein höchster Achtung (VII 13, 3: Is enim splendor est vestrum, ut eadem postulentur a nobis, quae ab amplissimis civibus), und insbesondere ist P. bei Cicero maßgebend (IX 7, 2: a quo et diligi me et quid rectum sit intellegi scio. 10, 10: cuius auctoritas multum apud me valet). Auf einen Brief des P. bezieht sich allerdings Cicero außer VII 13, 3 vom 22. Jan. auch noch IX 13, 6 am 24. März, aber ohne Nennung des Gewährsmanns hat er dieselbe Mitteilung schon IX 1, 3 am 6. März verwertet, so daß jener zweite Brief des P. spätestens in den allerersten Tagen des März abgeschickt sein wird. Dann begegnet am 3. April gleich am Anfang eines Briefes eine bemerkenswert herzliche und ausführliche Erwähnung des P. und seines Sohnes (X 1, 1): Cicero habe nach einem soeben empfangenen Briefe des Atticus zum ersten Male post has ruinas aufgeatmet, habe sich gefreut, daß seine Haltung von Atticus gebilligt werde, und darüber, daß sie auch von ‚unserm lieben Sextus‘ gebilligt werde, freue er sich so sehr, ut me quasi patris eius, cui semper uni plurimum tribui, iudicio comprobari putem; er erinnert sich sodann des Zuspruchs des Vaters P. am 5. Dec. 691 = 63 (s. o.) und endigt: eius igitur mihi vivit auctoritas (s. o. aus IX 10, 2) et simillimus eius filius eodem est apud me pondere quo fuit ille, quem salvere velim iubeas
[50] plurimum (vgl. 4: tu cum Sexto servasti gravitatem eandem quam mihi praecipis). Wenn auch die Erinnerung an den Vater P. und die Vergleichung des Sohnes mit ihm in ähnlicher Wärme im J. 709 = 45 wiederkehrt (ad Att. XIII 1, 3; fin. II 58), so wird doch jene Briefstelle weit verständlicher, wenn sie in der noch frischen Erinnerung an einen kürzlich erlittenen Verlust geschrieben ist (vgl. etwa zu vivit auctoritas Plin. ep. II 1, 11 in ähnlichem Falle). Daher darf vielleicht der Tod des P. in den März 705 = 49 gesetzt werden. P. hatte von zwei Söhnen den älteren einem Curtius zur Adoption gegeben; dieser M. Curtius Peducaeanus (Cic. p. red. in sen. 21) war 693 = 61 Quaestor, 697 = 57 Volkstribun, 704 = 50 Praetor urbanus (o. Bd. IV S. 1865 Nr. 8. S. 1869 Nr. 23, angenommen und vereinigt von Groebe bei Drumann V 267, 1). Der andere Sohn Nr. 6 war vielleicht nur ein bis zwei Jahre jünger, da er 706 = 48 auch einen Auftrag erhielt, der sonst Praetoren oder Propraetoren erteilt wurde.