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RE:Hortensius 13

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hortalus, Q. Sohn v. Nr. 5, berühmter Redner *114
Band VIII,2 (1913) S. 24702481
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18) Q. Hortensius Hortalus, Sohn von Nr. 5 und einer Sempronia (Cic. ad Att. XIII 6, 4, vgl. XIII 30, 2. 32, 3. 33, 3; Acad. II 89), wurde in der zweiten Hälfte des J. 640 = 114 geboren (die Zeit ergibt sich aus der Kombination von Cic. Brut. 229. 230. 324; vgl. Schol. Bobb. 177, 13f. [Ascon.] 194, 22ff. Stangl, dessen Ausgabe allen folgenden Scholiastenzitaten zugrunde liegt). Er machte den Bundesgenossenkrieg, soviel wir wissen, seinen einzigen Feldzug, im ersten Jahr 664 = 90 als Contubernalis, im folgenden als Militärtribun mit (Cic. Brut. 304, vgl. Plut. Luc. 1. Gelzer Nobilität der römischen Republik [1912] 9, 1). Dann durchlief er die Ämterreihe bis zum Consulat. Die genaue Zeit der Quästur (Cic. Verr. I 36. 99, III 182. [Ascon.] 284, 10f.) ist unbekannt (Sobeck Die Quästoren d. röm. Republik, Diss. Breslau 1909, 30). Seine etwas verspätete Karriere würde nahelegen, daß sie erst 676 = 78 anzusetzen ist und eben selber retardierend wirkte. Während der 679 = 75 (Cic. Brut. 318) verwalteten Ädilität (Cic. Verr. IV 6. 126. 133 gehen auf H., vgl. [Ascon.] 238, 8) gab er Spiele, die noch später berühmt waren (Cic. de off. II 57), und machte dem Volk anläßlich einer Teuerung eine Getreidespende (Cic. Verr. III 215 verglichen mit Sall. hist. frg. II 45 M.). 682 = 72 führte er als Praetor (Cic. Verr. act. pr. 23. [Ascon.]. 238, 8) den Vorsitz in der Quaestio repetundarum (Cic. Verr. act. pr. 38) und gelangte endlich 685 = 69 mit Q. Caecilius Metellus zum Consulat (Chronogr. verderbt. Idat. Hortensio. Chr. Pasch. Ὁρτήνσιον. Cassiod. cod. P: Q. Hortensis, cod. M. verderbt. Figlina Veleias CIL I 780 = XI 6673, 4. Tessera CIL I 724. Cic. Cluent. 179. Ascon. 20, 17. [Ascon.] 214, 25; dazu die später zu nennenden Stellen über die Designation).

Die politische Laufbahn war vorbereitet durch die rednerische Tätigkeit, die sich ebenfalls bis zum J. 684 = 70 in aufsteigender Linie bewegte. Zum erstenmale trat der 19jährige H. 659 = 95 auf zu Gunsten der Provinz Africa (Cic. de orat. III 229; Brut. 229) und zwar auch vor dem Senat, ähnlich wie 681 = 73 der nicht viel ältere L. Domitius Ahenobarbus in dem Prozeß der Argiver (o. Bd. V S. 1334, 23ff. Mommsen Histor. Schr. II 497. 509). Wenn [2471] Quintilian unter den Jugendprozessen des H. eine Anklage anführt (XII 7, 4), so könnte damit diese Rede gemeint sein, da sicherlich ein Statthalter angegriffen wurde. Obgleich H. vollen Erfolg hatte, scheint er erst 669 = 91 (vor dem 13. September) wieder öffentlich gesprochen zu haben in der Sache des Königs Nikomedes III. von Bithynien (Cic. de or. III 229). Die Zeit zwischen dem ersten und zweiten Auftreten wird mit Studien und Übungen angefüllt gewesen sein; aber einen Aufenthalt im Osten hätte Cicero sicher nicht übergangen. Gleich diese ersten Versuche lenkten die Aufmerksamkeit der besten Redner auf H. (Cic. de or. III Schluß; Brut. 228f.), und er rückte nach dem Tode des Crassus, Sulpicius, Antonius und der Verbannung Cottas rasch in die vorderste Reihe der eigentlichen Patroni (Cic. Brut. 301. 308. Gelzer a. O. 57), als Träger einer modernen Beredsamkeit unwiderstehlich, aber nicht ohne Opposition der Alten (Cic. Brut. 326f.). Obgleich zur Optimatenpartei gehörig, war er auch unter der demokratischen Regierung nicht zur Untätigkeit gezwungen (Cic. Brut. 308); bekannt ist jedoch nur seine, wohl bald nach dem Einzug der Marianer (nach Seidel Fasti aedilicii, Breslau 1908, 49f. im J. 669 = 85) im Verein mit L. Philippus und Cn. Carbo geführte Verteidigung des jungen Pompeius, welcher auf Rückerstattung der von seinem Vater unterschlagenen Beute von Asculum angeklagt war (Cic. Brut. 230 [Lesart unsicher, aber Sinn klar]. Sen. controv. VII 2, 6. Plut. Pomp. 2). Die Rückkehr Sullas gab H. dann für seine Anwaltstätigkeit wie für seine politische Laufbahn völlige Bewegungsfreiheit. Im Quinctiusprozeß, den er 678 = 81 wieder mit L. Philippus gegen den jungen Cicero führte, erscheint er schon als der gefeierte Meister der Beredsamkeit (Cic. Quinct. 1f. 7f. 34f. 44f. 47. 63. 68. 72. 77f. 80). Es darf daher wohl in Erwägung gezogen werden, ob mit dem κράτιστος εἰπεῖν τῶν τότε, der nach Appian (bell. civ. I 500) im J. 676 = 78 die Leichenrede auf Sulla hielt, nicht H. gemeint sein könnte (Vollmer Jahrb. f. Philol. Suppl. XVIII [1892] 479, 1). Sonst kann man nur an L. Marcius Philippus denken, teils wegen Sallust. hist. frg. I 77 M. und Gran. Licin. p. 32, 16ff. Fl. (s. o. Bd. IV S. 1565, 1f. Viereck zur Appianstelle), teils weil er nicht nur ein berühmter Redner, sondern als Consular und Censorier einer der ersten Männer des Staates, zumal im Senat, war. Von C. Cotta, der nach Cic. Brut. 317 in dieser Zeit offiziell als der erste Redner Roms (princeps) galt und erst damals von H. aus dieser Stellung verdrängt wurde, muß wegen seiner Parteistellung abgesehen werden. Die wohl dem J. 677 = 77 zuzuschreibenden Prozesse des M. Canuleius und Cn. Dolabella cos. 672 = 81 (s. o. Bd. IV S. 1297), welche Cotta und H. gemeinsam führten, entschieden den Übergang des Primats auf H. (Cic. a. O.). Die folgenden Jahre bis 684 = 70 waren der Höhepunkt seiner Wirksamkeit. Cicero spricht in den Verrinen oft von seiner potentia und dominatio fori (divin. in Caec. 24; act. pr. 9. 15. 35f. 40. I 3. 58. III 9. V 174. 183, vgl. [Ascon.] 185, 14. 211, 24. 220, 6f. 238, 14. Schol. Gronov. 339, 25. 347, 8ff.); einen Mißerfolg scheint H. kaum je gehabt zu haben (divin. in Caec. 24; Verr. I 10). Aber von den [2472] vielen Prozessen, die er damals geführt haben muß (divin. in Caec. 24. 44: saepe in isdem, saepe in contrariis causis versati sumus), sind nur wenige noch kenntlich. Unbeweisbar ist zunächst sein Auftreten in der Repetundenklage gegen Cn. Dolabella Praetor 673 = 81 (Drumann III² 81); der einzige Zeuge dafür, (Ascon.] 194, 2f. (vgl. 234, 25ff.), verwechselt Kläger und Verteidiger dieses Prozesses mit denen der Anklage des andern Dolabella. Das Fehlen jeder Andeutung in Ciceros erster Rede der Actio secunda gegen Verres ist ein sicherer Beweis dagegen. Nur durch [Ascon.] 255, 11ff. zu Cic. Verr. I 155 gewährleistet, aber durchaus glaubwürdig ist eine 680 = 74 mit Catulus und Curio unternommene Anklage des aufrührerischen Volkstribunen von 679 = 75, Q. Opimius. Endlich steht außer Frage durch vielfache Anspielungen Ciceros und ihre Erklärung bei den Scholiasten (divin. in Caec, 24; Verr. act. pr. 17. 40. 47. II 79. V 173. 176; pro Cluent. 130. [Ascon.] 193, 19ff. 29ff. 210, 18ff. 218, 17f. 220, 1ff. Schol. Gronov. 336, 3f. 397, 13f. 17f. 21ff. 349, 15f.; falsch 351, 18f. zu act. pr. 29; vgl. Porphyr. und Acro zu Hor. serm. II 1, 49), die von ihm durchgesetzte Freisprechung seines Vetters Terentius Varro, der wegen Erpressungen vor Gericht stand; nur die Person des Angeklagten und die Zeit bleiben unsicher. Das Maß dessen, was H. sich damals erlauben durfte, zeigt am deutlichsten seinen Einfluß. Nicht daß das Gericht bestochen wurde, war das Unerhörte, aber daß H. sich die Kontrolle über die Voten der Richter durch besonders gefärbte Stimmtafeln sicherte, und daß dies Verfahren, obgleich es bekannt wurde, ihm dennoch nichts schaden konnte. Jedenfalls darf man daraus schließen, daß allgemein gehaltene Vorwürfe über seine Unehrenhaftigkeit (Cic. divin. in Caec. 93. Verr. act. pr. 15 quod noti sunt. 35f. [Ascon.] 192, 15ff.; unrichtig [Ascon.] 262, 5 zu Verr. II 26) Anspruch darauf haben, geglaubt zu werden. In dieselben Jahre oder schon frühere Zeit mag sein Auftreten gegen Tinga aus Placentia gehören (Quint. I 5, 12), da derselbe als Zeitgenosse des Granius (Cic. Brut. 172; vgl. o. Bd. VII S. 1818 Nr. 8) nicht viel länger gelebt haben kann.

In allen genauer bekannten Fällen sehen wir H. sei’s für die Sache der Senatspartei selber – so bei der Anklage gegen Opimius – sei’s für Männer der Nobilität wie Cn. Pompeius, Cn. Dolabella, Terentius Varro (über die politische Seite des Quinctiusprozesses vgl. Heinze Ciceros politische Anfänge, Abhandl. d. sächs. Ges. d. Wissensch., ph.-hist. Kl. Bd. LVII [XXVII] S. 954ff.) und meist an der Seite von solchen eintreten. Diese Parteistellung entsprach den persönlichen Beziehungen des Mannes, der seiner Abstammung nach zur Nobilität gehörte (Cic. Quinct. 9. 72; Verr. act. pr. 15. III 7; ad Att. XIII 12, 3. 13, 1. [Ascon.] 185, 13f. 209, 17f. Tac. ann. II 37. Gelzer a. O. 25 und 33. 18, wo Cic. Sull. 3; Sest. 3; Mur. 10; imp. Pomp. 51. 66 erklärt werden), durch gute Kenntnis seiner Ahnen (Cic. ad Att. XIII 30, 2. 32, 2. 33, 3) diese Traditionen pflegte und durch Verschwägerung mit den vornehmsten Familien verbunden war. Seine erste Gemahlin war Lutatia, die Tochter des Cimbernsiegers und der Servilia (Cic. Verr. II 24; de or. III 228), [2473] und wahrscheinlich dankte er seinem Schwiegervater die nach der nächstliegenden Auslegung von Cic. de or. III 228 (anders Kroll zu Cic. Brut. 166) vor 663 = 91 erfolgte Kooptation ins Auguralkollegium (Cic. Brut. 1; Phil. II 4; ad fam. III 8, 9, Varro de re rust. III 6, 6. Plin. n. h. X 45). Seine Schwester (Nr. 15) hatte M.’ Valerius Messalla zum Gemahl, seine Tochter (Nr. 16) verheiratete er mit Q. Servilius Caepio. Besonders enge, vielleicht auch verwandtschaftliche Beziehungen verbanden ihn mit L. Lucullus (Plut. Luc. 1. Cic. pro Arch. 6; Ciceros Academica und Hortensius). Es war darum durchaus gegeben, daß, als 684 = 70 Cicero mit der Anklage des C. Verres die Korruption in den damals regierenden Kreisen der Nobilität zu treffen suchte, H. als deren erster Redner die Verteidigung übernahm, an der Seite des ihm auch sonst nahestehenden (Plut. Luc. 1. Sen. contr. I praef. 19) L. Cornelius Sisenna und des P. Scipio. Es kam noch dazu, daß der Prozeß infolge des Kampfes um die Senatorengerichte besondere Bedeutung hatte, daß offenkundig der junge aufstrebende Rivale dem ‚Herrn der Gerichte‘ die Entscheidungsfehde ansagte (Cic. divin. in Caec. 24. 44; Verr. act. pr. 33ff. V 174–177; Brut. 307 persecutus sum. [Ascon.] 185, 14), daß H. nahe persönliche Beziehungen zu Verres hatte (Cic. divin. in Caec. 23; Verr. act. pr. 40. II 76. III 7f. IV 6; orator 129; tendenziös geleugnet wird es act. pr. 9. 47. V 176, vgl. [Ascon]. 221, 5–8, um als einzige Hoffnung des Verres das Geld hinzustellen; anders Gelzer a. O. 64). Anläßlich seiner Aedilen- und Praetorenspiele hatte H. sich zum Schmuck der Stadt Kunstwerke von Verres geliehen (Verr. III 9. IV 6. 126. 133. [Ascon.] 238, 8ff. zu I 58, vgl. I 49); man behauptete sogar, daß das eine und andere Stück auch in seinen Besitz übergegangen sei (I 54. II 192. III 9. IV 6. 126. V 64. [Ascon.] 221, 5f.), und warf ihm vor, Geld für die Verteidigung angenommen zu haben (act. pr. 40, I 17 ut ipsi noti sunt. II 192. [Ascon.] 228, 25ff.). Da der Ankläger den ersten dieser Vorwürfe in öffentlicher Verhandlung und mit Nennung eines bestimmten Kunstwerkes erhob (eine Sphinx: Quint. VI 3, 98. Plin. n. h. XXXIV 48. Plut. Cic. 7, 4; apophthegm. Cic. 11 = p. 205 B. Münzer Quellenkritik d. Plinius 101), wird man die Richtigkeit desselben nicht bezweifeln dürfen. Die Sache stand für Verres und seinen Verteidiger schlecht, und letzterer bot seinen ganzen Einfluß auf, um seinen Klienten doch noch zu retten: denn es kann kein Zweifel sein, daß die mannigfachen Hindernisse, welche Cicero bereitet wurden, ihren Urheber besonders in H. haben (in größerem Zusammenhang bei Gelzer a. O. 63f.). Zunächst suchte er durch Anstiftung eines Scheinklägers den Prozeß überhaupt zu hintertreiben. Nachdem derselbe infolge von Ciceros Rede, die sich unverhohlen gegen H. richtete und den ganzen Plan aufdeckte (Cic. divin. in Caec. 23–26. [Ascon.] 192, 15ff) abgewiesen war und ein Bestechungsversuch auf Cicero (divin. in Caec. 23ff. [Ascon.] 194, 15f.) ebenfalls mißlungen war, setzte mit Verres’ Geld (act. pr. 8) einen andern Erpressungsprozeß in Szene, der unmittelbar vor dem für Verres angesetzten Termin zur Verhandlung kommen mußte und so den letzteren um drei [2474] Monate verzögerte (act. pr. 6. 8. I 30ff. [Ascon.] 232, 5ff. Schol. Gronov. 331, 22f.). Zugleich versuchte man wieder Cicero zur Kollusion zu bewegen (act. pr. 25. I 17. 19, III 145. [Ascon.] 214, 22f. oder ihn den Siculern verdächtig zu machen (I 17. 19. V 177). Als das nicht gelang und auch der Gerichtshof sich der Bestechung unzugänglich erwies (act. pr. 16f. 25; vgl. 10. [Ascon.] 211, 10. Schol. Gronov. 336, 15. 349, 21–26), gab H. die Sache verloren (V 178). Die Aussichten besserten sich erst wieder, als H. am 17. Juli ([Ascon.] 212, 1ff.) zum Consul designiert wurde (act. pr. 18ff. 37. 53. II 76. III 222. V 175. 178; Brut. 319. [Ascon.] 185, 14f. 205, 9f. 215, 27. 221, 7. 230, 5f. 244, 16ff. 260, 12. Schol. Gronov. 331, 24. 337, 18ff. 349, 19f. 26. 351, 8. Quint. VI 5, 4). Daß die Wahl durch Stimmenkauf ermöglicht worden sei (act. pr. 23; unrichtig schließt dies Schol. Gronov. 336, 12f. auch aus act. pr. 17), wäre für die damalige Praxis gewiß nichts Außerordentliches und wird auch von der seines Kollegen behauptet (act. pr. 29. [Ascon.] 215, 4f. 14f.). Nun hoffte H., den Prozeß bis in sein Consulatsjahr verschleppen zu können (act. pr. 19ff. 26ff. I 30ff. 53f. [Ascon.] 205, 7ff. 230, 3ff. Quint. VI 5, 4); außerdem suchte er ebenfalls mit dem sizilischen Geld die Wahl Ciceros zum Ädilen zu verhindern (act. pr. 22ff. I 19; der senator quidam ist aber nicht, wie [Ascon.] 212, 13ff. als möglich hinstellt, H.), wollte die sizilischen Abgeordneten mit Drohungen einschüchtern (act. pr. 25–28. 53) und nahm den Bestechungsversuch nochmals auf (act. pr. 4f. 8. 10. 30. 36. 40f. 47. I 3. 7. 20. III 145. V 173f. 178f. 183. [Ascon.] 208, 6f. Schol. Gronov. 332, 3f. 336, 11ff. 349, 22ff.). Aber bereits die erste Verhandlung brachte die Entscheidung. Dem Widerspruch des H. trotzend, der sich über die Gehässigkeit dieses Vorgehens beschwerte (I 24), schlug Cicero ein beschleunigtes Verfahren ein, indem er nach einem einleitenden Wort sofort die Zeugen vorführen ließ (act. pr. 33ff. 55. I 27ff. [Ascon.] 205, 11ff. 206, 10ff. 223, 23ff. Plut. Cic. 7). Das Volk empörte sich derart, daß man die Sitzung unterbrechen mußte (V 163). Verres schwieg vollkommen (V 155). H. griff zwar gelegentlich in das Verhör ein (I 71. II 156. [Ascon.] 205, 12f. 230, 1f. 241, 22ff. Quint. VI 3, 98. 5,4. Plin. n. h. XXXIV 48), aber er wagte angesichts der vernichtenden Beweise für die Schuld seines Klienten keine Gegenrede (I 20. 31; orator 129. [Ascon.] 205, 13f. 223, 26ff. 232, 21ff. Plut. Cic. 7, 4. Lactant. instit. II 4, 34. Quint. X 1, 23 ist damit wohl zu vereinbaren, ohne die Ausflucht Drumanns III² 88, 1) und ließ Verres vor der zweiten Verhandlung ins Exil geben. Erst bei der Litis aestimatio (in die Plut. Cic. 7, 4 die Anspielung auf die Sphinx verlegt) konnte er noch eine Milderung durchsetzen ([Ascon.] 191, 23ff. 232, 10ff.). Natürlich aber wird er von Cicero in den Reden der Actio secunda immer als Gegner vorausgesetzt (I 24. 27. 36. 151ff. II 24. 177f. 192. III 6. 42. 70. 188. 191. 205. 211. 223. V 2. 22. 32. 45. [Ascon.] 230, 10ff.). Cicero hat gewiß recht, die prinzipielle Bedeutung der Verresklage so stark hervorzuheben. Wenn er später auch (Brut. 320. 325ff.) als Gründe für den Niedergang des H. den zeitlich bedingten Charakter [2475] seiner Stilrichtung und das nach Befriedigung des höchsten politischen Ehrgeizes erklärliche Nachlassen der Anstrengungen in den Vordergrund stellte, so ist doch sicher, daß der Ausgang des Prozesses die persönliche Stellung des H. schwer erschüttert hat (Heinze Cs. politische Anfänge a. O. 976f.). Auch rhetorisch hatte Cicero zum erstenmal sich als der Überlegene gezeigt, vor dessen Kraft der Gegner verstummt war. Dazu kam die allgemeine Machteinbuße der Oligarchie durch die Gesetze des J. 684 = 70, vor allem die Gerichtsreform.

So trat H. während seines Consulatjahres 685 = 69, so viel wir wissen, nicht hervor. Bei der Verlosung der Consularprovinzen, die bald nach der Designation erfolgt war (Cic. Verr. III 222), hatte er, wie man vermuten darf, Macedonia-Achaea erhalten, und da damals eine starke Spannung zwischen Rom und den Kretern bestand, erwartete man allgemein, daß H. auf eine Kriegserklärung drängen werde (Cic. Verr. II 76). Doch als der Krieg wirklich ausbrach und ihm übertragen wurde, verzichtete er zugunsten seines Kollegen Q. Metellus auf Provinz und Heer und blieb in Rom (Schol. Bobb. 96, 31ff. Cass. Dio XXXVI 1 a), wie später Cicero. Dabei mochte ihn auch sein immer stärker sich äußernder Hang zum Wohlleben bestimmt haben (Cic. Brut. 320). Er war darin ein echtes Mitglied der hohen römischen Gesellschaft seiner Zeit und wetteiferte mit den Ersten in fürstlicher Lebenshaltung und Reichtum (Cic. imp. Pomp. 51). Außer einem Stadthaus auf dem Palatin (Suet. Aug. 72, 1), das später, vielleicht über Caesar (Cic. Att. XI 6, 6), in den Besitz des Augustus gelangte, besaß er Villen bei der Porta Flumentana (Cic. ad Att. VII 3, 9), in Tusculum (Plin. n. h. XXXV 130. Macrob. Sat. III 13, 3, vgl. Cic. Verr. IV 126. I 54), in Laurentum mit einem großen Tierpark (Varro r. r. III 13, 2) und in Bauli mit berühmten Fischteichen (Varro r. r. III 17, 5. Cic. acad. prior. II 9. 125. 145. Plin. n. h. IX 172. Symmach. epist. I 1, 5; diese Villa wohl auch bei Cic. ad Att. V 2, 2 gemeint), die ebenfalls später im Besitz des Kaiserhauses war (Nissen Ital. Landesk. II 733); dann werden Besitzungen in Puteoli (Cic. ad Att. VII 3, 9, von Drumann III² 99 unrichtig mit Bauli identifiziert) und im Picenter- und Sabinerland genannt (Val. Max. IX 4, 1). Die innere Ausstattung darf man sich prächtig denken (Suet. Aug. 72, 1 redet vom Standpunkt der späteren Kaiser aus), denn H. war ein bekannter Kunstliebhaber (Cic. Verr. I 53; Hortensius frg. 20 mit Plasberg De M. Tulli Ciceronis Hortensio dialogo, Diss. Berl. 1892, 26. Schol. Gronov. 346, 22ff. [mit unpassender Belegstelle]. 347, 8ff. vgl. parad. Stoic. 13. 37f.). Wie er seinen Besitz gut hütete (Plin. n. h. XXXVIII 48), so waren ihm auch Summen nicht zu viel, um sich ein berühmtes Werk zu sichern (Plin. n. h. XXXV 130; vgl. Cic. parad. Stoic. 49 und die Anspielung Verr. IV 14); schließlich verschmähte er auch nicht das, wozu er nur auf nicht ganz einwandfreiem Wege gelangen konnte (außer den Stellen über den Verresprozeß vgl. Cic. parad. stoic. 37). Sein Luxus beschränkte sich nicht auf rein ästhetischen Genuß; es war bekannt, daß er auf eine erlesene [2476] Tafel großen Wert legte (Ael. hist. an. III 42). Bei seinem Auguralschmaus hatte er in Rom als neues Gericht den Pfau eingeführt (Varro r. r. III 6, 6 = Macrob. Sat. III 13, 1. Plin. n. h. X 45. Aelian. hist. an. V 21. Tertull. de pallio 5); er hielt sich eigenes Wild und Fische (Varro r. r. III 3, 10. Plin. n. h. IX 170. Macrob. Sat. III 15, 6 und die Stellen über Laurentum und Bauli) und hinterließ beispielsweise seinen Erben 10000 Fässer Wein (Plin. n. h. XIV 96 aus Varro). Diese Liebhabereien wirkten auch auf seine öffentliche Tätigkeit zurück: so soll H., um einen Lieblingsbaum mit Wein zu begießen, die mit Cicero vereinbarte Reihenfolge des Auftretens in einem Prozeß geändert haben (Macrob. Sat. III 13, 3), und mit Hohn spricht Cicero von den piscinarii (ad Att. I 18, 6. 19, 6. 20, 3. II 1, 7. 9, 1; parad. stoic. 38. Macrob. Sat. III 15, 6), welche aus Interesse an ihren Fischteichen die Politik vernachlässigen. Man erzählte allerlei davon, wie H. für seine Muränen sorgte (Cic. ad Att. II 1, 7. Varro r. r. III 17, 6f.; nach Friedländer z. St. geht Martial. IV 30 nicht auf H., sondern auf den Kaiser; vgl. Plin. n. h. X 193) und ihr Ergehen ihm am Herzen lag (Varro ebd. III 17, 8), mag auch die Anekdote von den Tränen um den Tod einer Muräne (Plin. n. h. IX 172) vom Redner Crassus auf H. übertragen sein (Drumann III² 100). Die Hellenisierung, die H. wie seine Standesgenossen zur Schau trug (Varro r. r. III 13, 2f., vgl. Gell. I 5, 2f.), ist bei ihm doch recht äußerlich geblieben, wie man dem von Varro a. O. und Plin. n. h. VIII 211 berichteten Zug von großer Geschmacklosigkeit entnehmen kann. Die Mängel seines Charakters sind schon mehrfach erwähnt worden. Wenn Plut. Cat. min. 25: ἀνὴρ ἀξιώματός τε λαμπροῦ καὶ τὸν τρόπον ἐπιεικής ein Lob enthalten soll (Drumann III² 101), so urteilt er zu günstig. Nicht nur durch seine übertriebene Empfindlichkeit (Macrob. Sat. III 13, 4), vor allem durch die Skrupellosigkeit in der Ausübung seiner Anwaltstätigkeit (zu den Stellen des Varro- und Verresprozesses vgl. Cic. parad. stoic. 46) und der Beschaffung seines Reichtums hält er einen Vergleich mit Cicero nicht aus. Allerdings hören wir den Gegner reden, aber Ciceros Vorwürfe stützen sich gewiß auf die öffentliche Ansicht, die gerade in solchen Dingen des Anstandes doch für uns maßgebend sein muß. An das Gesetz, welches dem Senator verbot, Geschäfte zu machen, hielt man sich wohl allgemein nicht mehr, und H. drückte sich darüber nur frivoler aus als andere (Cic. Verr. V 45); aber bedenklich ist es, daß Cicero zur Erläuterung des Satzes, daß, wer Unrecht unterstütze, selber Unrecht tue (de off. III 73; daraus Val. Max. IX 4, 1), von ihm und Crassus berichtet, daß sie sich in einem notorisch gefälschten Testament als Miterben und so dank ihrer Stellung als Garanten desselben eintragen ließen (vgl. parad. stoic, 46 testamenta subiecta).

So wirkten verschiedene Ursachen dahin zusammen, daß H. in den nächsten Jahren zurücktrat und nur da eingriff, wo direkt gegen die Nobilität gerichtete politische Aktionen das Auftreten ihres ersten Redners unumgänglich forderten; aber wenn H. sprach, war es nur noch ein Schimmer des einstigen (Cic. Brut. 320. 323). Neben dem Führer der Senatspartei, seinem Schwager [2477] Catulus, bekämpfte er vom Standpunkt der Verfassungswidrigkeit aus 687 = 67 die Lex Gabinia im Senat und vor dem Volk (Cic. imp. Pomp. 52. 56. 64, vgl. Heinze Ciceros polit. Anfänge a. O. 990) und 688 = 66 die Lex Manilia vor dem Volk (Cic. ebd. 51f. 66; im Schol. Gronov. 322, 15 gehört die Erklärung von obscuras zu apertas). 689 = 65 trat er als Zeuge gegen C. Cornelius auf (Ascon. 49, 19. 62, 6. Val. Max. VIII 5, 4) und hatte an der Unterdrückung der sog. ersten Catilinarischen Verschwörung als Freund des L. Manlius Torquatus hervorragenden Anteil (Cic. pro Sulla 12–14. 51). Seine Contio in der Angelegenheit des Bona Deafrevels des Clodius 699 = 61 rief scharfe Angriffe von seiten desselben hervor. Gegenüber diesem Widerstand empfahl dann H. eine Rogation des Fufius Calenus, die, nach seiner Ansicht, in milderer Form trotzdem die Verurteilung des Clodius garantierte (Cic. ad Att. I 14, 5. 16, 2–4), aber seine Freisprechung zur Folge hatte. Prozesse scheint er erst seit dem Consulatsjahr Ciceros, das ihn veranlaßte, seine Kräfte zusammenzufassen (Cic. Brut. 323), wieder übernommen zu haben: die Verteidigung des L. Vargunteius in einer Ambitusklage (Cic. pro Sulla 6) kann jedenfalls erst kurz vor den Ausbruch der zweiten Catilinarischen Verschwörung gehören. Da nunmehr der gemeinsame Feind die Nobilität, somit auch H. mit Cicero versöhnt hatte (Cic. Phil. II 12. XIV 17; ad Att. II 25, 1), trat er mehrfach mit diesem gemeinsam auf (Cic. Brut. 323f.; Brut. 230 scheint sicut ego pro multis eher auf Cicero–Brutus zu gehen). Gewöhnlich hielt Cicero die Schlußrede, worin neben der speziellen Begabung für die Commiseratio gewiß auch seine Überlegenheit zum Ausdruck kommt (Cic. Brut. 190; orat. 130. Quint. XI 3, 8. Macrob. III 13, 3; vgl. ferner bei den einzelnen Prozessen). 691 = 63 verteidigten sie den von den Popularen angeklagten C. Rabirius (Cic. pro C. Rab. perd. reo 18. Charis. GL I 125, 1f.) und den designierten Consul L. Murena in einer Ambitusklage (Cic. pro Mur. 10. 48. Plut. Cic. 35, 2), 692 = 62 den P. Sulla wegen Teilnahme an der Catilinarischen Verschwörung (Cic. pro Sulla 12–14. 51. Schol. Bobb. 77, 21ff. 78, 1ff. Gell. I 5, 3), 695 = 59 den L. Valerius Flaccus (Cic. pro Flacco 41. 54; ad Att. II 25, 1), H. allein Ende 694 = 60 einen sonst unbekannten Valerius (Cic. ad Att. II 3, 1). Seinen früheren Grundsätzen blieb H. dabei in allen genauer bekannten Fällen treu; Parteirücksichten geboten H. auch wohl mehr als persönliche Teilnahme, 696 = 58 die Consuln um Schonung Ciceros zu bitten (Cic. Mil. 37. Cass. Dio XXXVIII 16, 2. 4), und, als dies vergeblich war, ihm den Rat zu geben, freiwillig zu weichen (Cass. Dio ebd. 17, 4. Schwartz Herm. [1897] 555, 6). Obgleich die Optimatenpartei seit dem Tode ihres Führers Catulus 594 = 60 noch mehr als vorher auf ihre bedeutenden Männer angewiesen war (vgl. z. B. Cic. ad Att. I 13, 2), tritt H. auffallend wenig hervor; man ließ in diesen Kreisen die Dinge gehen und genoß das Leben. Wir hören bloß, daß M., offenbar aus Angst, am 14. November 697 = 57 die Obstruktion im Senat unterstützte, um zu verhindern, daß derselbe scharfe Maßregeln gegen Clodius treffe (Cic. ad Att. IV 3, 3), daß er im Januar 698 = 56 bei den Verhandlungen [2478] über die ägyptische Frage für die Entsendung des P. Lentulus Spinther eintrat, also Pompeius Opposition machte (Cic. ad fam. I 1, 3. 2, 1f. 5b, 2. 7, 2. Sternkopf Herm. XXXVIII 28ff.), und 699 = 55 die Lex sumptuaria der Consuln Pompeius und Crassus mit Erfolg bekämpfte (Cass. Dio XXXIX 37, 3). Nebenbei übernahm er einzelne Verteidigungen, so am 11. März 698 = 56 die des P. Sestius mit Cicero und andern (Cic. Sest. 3. 14. Schol. Bobb. 125, 25), am 4. Juli 700 = 54 die des Procilius (Cic. ad Att. IV 15, 4), am 6. Juli desselben Jahres diejenige des M. Aemilius Scaurus (Ascon. 23, 27. 28, 22), wieder mit Cicero. Auch für Plancius und Milo ist er eingetreten. 700 = 54 äußerte er sich im Senat, als über die Bildung des Gerichtshofs für den Planciusprozeß debattiert wurde, und der Senat stimmte seiner dem Beklagten günstigen Interpretation der Lex Licinia de sodaliciis bei (Cic. Planc. 37. Schol. Bobb. 160, 8ff.). 702 = 52 stand er Milo bei (Ascon. 33, 1) und versuchte am 28. Februar im Senat, als er erkannte, daß eine Prozeßverschärfung nicht zu verhindern sei, wenigstens die Verhandlung vor das ordentliche Gericht zu bringen (Cic. Mil. 14. Ascon. 39, 5ff. Schol. Bobb. 117, 1ff.). Sein feinausgedachter Antrag wurde jedoch durch den Einspruch des Fufius Calenus vereitelt. Eine Verteidigungsrede hat H. nicht gehalten, weil er selber Richter war (Cic. Mil. 37, vgl. 36. 58 von Cato). Andere Prozesse, die er seit der Lex Pompeia des J. 702 = 52 gemeinsam mit Cicero führte, bezeugt Cic. Brut. 324, mit lobender Erwähnung von H.s Leistungen. Die letzten Lebensjahre waren ihm durch mannigfaches Unglück getrübt. Schweren Verdruß bereitete ihm die Lebensführung seines Sohnes (Nr. 8), so daß er sich schließlich öffentlich von ihm lossagte (Val. Max. V 9, 3). In Zusammenhang damit hat man jedenfalls seine zweite Vermählung zu setzen, die er am Ende seines Lebens (laut Plut. Cato 39 nach 698 = 56) einging. Die näheren Umstände derselben sind seltsam genug und gaben zur Verleumdung des H. und Cato Anlaß. Da H. Catos Tochter Porcia nicht erhalten konnte, ließ er sich von ihm seine Gattin Marcia abtreten. Nach dem Tode des H., der sie neben dem Sohn zu seiner Erbin eingesetzt hatte, kehrte sie zu ihrem früheren Gemahl zurück (Quint. III 5, 8. 11. 13. X 5, 13. Plut. Cato 25. 27. 52. Appian. bell. civ. II 413. Strab. XI 515. Lucan. II 326ff. Tertull. apolog. 39. August. de fide et oper. 7, 10; de bono coniug. 18, 21. Hieron. adv. Iovin. I 46). Zu dem häuslichen Kummer kam noch Krankheit (Cic. ad Att. V 2, 2) und schließlich 703 = 51 eine Anklage seines von ihm an Sohnesstatt geliebten Neffen M. Valerius Messalla (Cic. ad Att. V 12, 2; Brut. 328, vgl. ad Q. fratr. III 9, 3. Val. Max. V 9, 2). H. erreichte dank seiner eindrucksvollen Rede zwar die Freisprechung des Angeklagten, aber dessen Schuld war so offenkundig, daß das Volk H., als er im Theater erschien, mit lauter Mißbilligung begrüßte (Cic. ad fam. VIII 2, 1. Val. Max. a. O.). Sein letztes Auftreten war die mit M. Brutus geführte Verteidigung des Appius Claudius am 5. April 704 = 50 (Cic. Brut. 230. 324). Im Juni darauf starb er (Cic. ad fam. VIII 13, 2; ad Att. VI 6, 2; über die Zeit O. E. Schmidt [2479] Briefwechsel Ciceros II 88. 91; Cic. ad Att. X 12 a, 1 ist darnach zu verstehen), nachdem er noch seinen vorher verstoßenen Sohn zum Erben neben seiner Gemahlin eingesetzt hatte (Val. Max. a. O.). Die Behauptung des Seren. Sammon. de medic. 260ff., er sei einem Halsleiden erlegen, ist, wie längst erkannt, aus einem Mißverständnis von Cic. Brut. 328 entstanden.

Der Tod vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs entsprach jedenfalls dem eigenen Wunsch des H. (Cic. ad fam. II 16, 3), so daß man auch hierin sein gewohntes Glück (Cic. Brut. 4. 329) preisen durfte (ebd. 4. 9. Vell. II 48, 6). Aber daneben mußten in dem langjährigen Genossen Cicero auch andere Empfindungen laut werden. Sein Verhältnis zu H. seit dem Consulat war allerdings, trotz der offiziellen Freundschaft, kein klares gewesen. Den mit dem Versprechen baldiger Restitution verknüpften Rat, freiwillig ins Exil zu gehen, betrachtete Cicero, gewiß nicht ganz ohne Recht (ad Att. IV 3, 3 mit der Erklärung Tyrrell und Pursers), als einen Verrat des H. und seiner Standesgenossen (Cic. ad Att. III 7, 2. 8, 4. 9, 2. 13, 2. 15, 2. 19, 3. 20, 1. IV 2, 5. 5, 1. 2; ad Q. fratr. I 3, 8; ad fam. XIV 1, 1; post red. Quir. 13. 21; de domo 29, fast immer ohne Nennung von Namen). Nach Ciceros Rückkehr scheint es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen zu sein (Schwartz Herm. XXXII 555f.). Atticus, der stets vermittelnde Freund beider (Nepos Att. 5, 4. 15, 3. 16, 1. Cic. ad Att. II 25, 1. IV 3, 3), gab offenbar Cicero recht, denn er riet diesem (Cic. ad Att. IV 6, 3), allerdings erfolglos, die geplanten ,Hortensiana‘, deren Inhalt und Tendenz übrigens nicht klar zu bestimmen ist (vgl. dazu Plasberg De M. Tulli Ciceronis Hortensio dialogo, Berlin 1892, 8, 4), herauszugeben. Daß H. es war, der Cicero zum Augur kooptierte (Cic. Brut. 1; Phil. II 4), besserte das Verhältnis nicht. Als Cicero nach Kilikien mußte, bat er zwar H., im Senat für ihn einzutreten und auf eine möglichst frühe Rückberufung zu dringen (ad Att. V 2, 1. 9, 2. 17, 5. VI 1, 13. VII 2, 7; ad fam. III 8, 9, vgl. ad Att. VI 3, 9); aber immer wieder zweifelte er an H.s Aufrichtigkeit, und noch die Äußerungen anläßlich seines Todes lassen auf eine, den Zeitgenossen wohlbekannte Spannung schließen (ad Att. VI 3, 9. 6, 2; de off. III 73. Brut. 1. 2; auch ad Att. VII 3, 9 offenbart ziemliche Gleichgültigkeit). Selbstverständlich konnte Cicero aber trotzdem der wahren Bedeutung seines ehemaligen Gegners gerecht werden. In der ersten Fassung der Academica bildet H.s Villa zu Bauli den Schauplatz des Gesprächs (acad. post. II 9. 125. 145); er selbst ist Teilnehmer daran (ebd. 9. 10. 28. 61. 63. 145. 148. vgl. ad Att. XIII 13, 1. 16, 1. 18/17, 2. 19, 5. Teuffel I 346. Schanz I 1³, 350ff.). Der ‚Hortensius‘ hat von ihm den Namen, und sein Träger spielte neben Cicero die Hauptrolle, als Gegner der Philosophie und Verteidiger der Beredsamkeit (frg. 2. 12. 32. 40. 45. 82 (?) 99 CFW Müller. Plasberg a. O. 35ff. Teuffel I 344. Schanz I 1³, 376ff.). Die Umgebung, in der H. hier erscheint, sind die Leiter der Optimatenpartei in der Zeit zwischen Lucullus’ Rückkehr und Catulus’ Tod, gewiß eine feine Demonstration gegen die Caesarische Monarchie. Den schönsten Kranz aber reichte [2480] ihm Cicero in seinen rhetorischen Schriften. Hatte schon das 699 = 55 verfaßte Buch de oratore mit dem Hinweis auf ihn als den künftigen Meister geschlossen, so geht der 709 = 45 geschriebene Brutus nach dem Gedankengang seiner Einleitung und seinem eine σύγκρισις zwischen H. und Cicero bildenden Höhepunkt (Leo Griechisch-Römische Biographie 150. 220f.) von der Voraussetzung aus, daß H. und Cicero die beiden letzten großen Redner Roms sind. Dieses Urteil ist für das Altertum maßgebend gewesen (Nepos 5, 4. Val. Max. III 5, 4. Vell. II 36, 2. Quint. XII 10, 10. 11, 27. Cass. Dio XXXVI 1 a. Schol. Bobb. 177, 14 zu Cic. pro Arch. 6): in der palatinischen Bibliothek stand H.s Bild unter den literarischen Größen (Tac. ann. II 37). Auch wir müssen uns daran halten, da wir außer drei Wörtern (Schol. Bobb. 148, 13 zu Cic. Verr. V 45. Charis GL I 125, 1f. Priscian GL II 381, 10) keine Fragmente seiner Reden besitzen. Die Schilderung, die Cicero von ihm im Brutus entwirft (308. 317. 325ff., vgl. divin. in Caec. 44–47), bietet keinen Ersatz dafür; wir erkennen bloß, daß er zur asianischen Richtung gehörte (vgl. noch Cic. orat. 106. Sidon. epist. IV 3 vernat ut Hortensius. Norden Antike Kunstprosa I² 221; Einleitung in d. Altertumswissenschaft I 490). Dazu stimmt es, wenn wir hören, daß H. übertrieben großen Wert auf das äußere Auftreten legte und sich vor allem in der Actio auszeichnete, so daß die ersten Bühnenkünstler der Zeit sich als seine Schüler bekannten (Cic. Quinct. 77 artifex; divin. in Caec. 45f.; Brut. 308. Quint. IV 5, 24. XI 3, 8. Val. Max. VIII 10, 2. Gell. I 5, 2. Macrob. III 13, 4), daß er gelegentlich kühne sprachliche Neuerungen schuf (s. o. die Fragmente), daß er großen Wert auf das Pathetische legte (Cic. divin. in Caec. 46. [Ascon.] 233, 1ff.; vgl. die Stellen zum Prozeß des M. Valerius Messalla), daß er im Sprechen größer war als im Schreiben (Cic. orat. 132. Quint. XI 3, 8). Aber unter dem Schwulst litt die Klarheit nicht, sonst wäre er nicht gerade für seine partitiones und collectiones berühmt gewesen (Cic. Quinct. 35; divin. in Caec. 45 mit [Ascon.] 199, 1f.; Brut. 302; Hort. frg. 56 CFW Müller = Non. p. 364, 22 M., wahrscheinlich auf H. gehend. Val. Max. VIII 10, 2. Quint. IV 5, 24f. Apul. apol. 95). Dabei unterstützte ihn ein hervorragendes Wort- und Sachgedächtnis (Cic. de orat. III 230; Tuscul. I 59; acad. II 1f. Sen. controv. I praef. 19 = Quint. XI 2, 24. X 6, 4), das ihm ermöglichte, zu reden, ohne ein Konzept gemacht zu haben (Cic. Brut. 301). Neben der Begabung hatte er, bevor es mit ihm abwärts ging, es an Studium nicht fehlen lassen (Cic. de orat. III 230; Brut, 302f. 327, vgl. 320f.). Was wir wohl am meisten bei H. vermissen würden, ist jene allgemeine hellenisch-philosophische Bildung, die Cicero vom Redner verlangte und selber besaß (Cic. Brut. 322; acad. II 10; ad Att. XIII 12, 3. 16, 1. 19, 5; seine Rolle im Hortensius). Manche seiner Reden waren publiziert (Cic. Brut. 324; orat. 132. Quint. XI 3, 8). Wir wissen es von denen für Verres (Quint. X 1, 22f.; also rein literarisch wie Ciceros Actio secunda), für C. Rabirius (Charis. GL I 125, 1f.), für M. Messalla (Cic. Brut. 328. Val. Max. V 9, 2), gegen Tinga (Quint. I 5, 12). Außerdem hatte [2481] er eine theoretische Schrift über loci communes verfaßt (Quint. II 1, 44, vgl. II 4, 27). Daneben dilettierte er, wie viele seiner Standesgenossen, in Poesie. Angeblich infolge einer Wette mit L. Lucullus und Cornelius Sisenna schrieb er ein Epos nach ennianischem Muster über den Bundesgenossenkrieg (Plut. Luc. 1. Vell. II 16, 2f. vgl. Schanz I 2³, 210. Münzer in einer demnächst erscheinenden Untersuchung). Daß es ebenso rasch hingeworfen, wie schnell vergessen war, deutet Catull. 95 an. Auch Gedichte lasziven Inhalts werden erwähnt (Ov. Trist. II 441f. Plin. ep. V 3, 5. Gell. XIX 9, 7), sind aber vollkommen unkenntlich, da nur ein einziges Wort daraus bekannt ist (Varro de l. l. VIII 14. X 78. Quint. VIII 3, 35. Fragm. Poet. Rom. p. 325 Baehrens). Aber sicher gehörte er dem Kreise der Neoteriker an; denn Catull widmete ihm seine Übersetzung der Locke der Berenike (Cat. 65, 1ff. v. Wilamowitz Reden und Vorträge³ 267). Sein Äußeres ist bekannt durch eine Büste in der Villa Albani (Visconti Iconographie Romaine planche XI 1. 2. Ann. d. Inst. LIV [1882] Taf. L. Baumeister I 704. Bernoulli Röm. Iconographie I Taf. VI und p. 98f. Helbig Führer durch die Sammlungen II² 20; die Inschrift: CIL I² p. 202 el. XLVI = VI 31 595).

Literatur: Luzac De Q. Hortensio oratore. Leiden 1810 (mir unzugänglich) Visconti Iconographie Romaine I 232ff. Oratorum Rom. Fragm. ed. Meyer² 361–378. Drumann III² 78–101. Teuffel I 302f. Schanz I 2³, 207ff. Cima 1903, L’eloquenza Romana prima di Cicerone, Roma 210f. (sehr absprechend).