Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
5)Γνώμων, Tarif. Ganz anderer Natur ist der γνώμων in dem zuerst von Hogarth bei Flinders PetrieKoptos (1896) 27ff. (Tab. XXVII) besprochenen, sodann von Jouguet Bull. hell. XX (1896) p. 169 nr. II. de Ricci Arch. f. Papyrusforsch. II p. 437 nr. 37. Dittenberger OGIS 674 abgedruckten und kommentierten Steuertarif von Koptos (Z. 5), wohl aus der Zeit nach Kaiser Domitianus. Wie bereits Jouguet richtig sah, bezeichnet hier γ. einen allgemeinen Tarif, aus dem hier auf Befehl des Statthalters aus uns unbekanntem Grunde bloß ein Teil zur allgemeinen Kenntnisnahme auf einer Stele öffentlich ausgestellt ist: ὅσα δεῖ τοὺς μισθ[ω]τάς τοῦ ἐν Κόπτωι ὑποτείνοντος τῆι Ἀραβαρχίᾳ ἀποστολίου (noch nicht sicher erklärt, wohl die Abgabe für Benützung der von Koptos nach Berenike führenden Wüstenstraße; nach Wilcken ein ,Geleitgeld‘ und ein ,Wegegeld‘ zugleich) πράσσειν κατὰ τὸν γνώμον[α] τῇδε τῆι στήληι ἐνκεχάρακται. Wilcken Griech. Ostraka I p. 347 n. 2 hat bereits darauf hingewiesen, daß γ. in der hier zutreffenden Bedeutung ,Steuertarif‘ belegt ist durch das Lex. rhet. in Bekk. Anecd. I 233, 28 γνώμων· σύνταξίς τις γραμμάτων, καθ' ἣν τὰ τέλη πράττεσθαι χρὴ τοὺς ἐκ τῆς ἀλλοδαπῆς εἰσκομίζοντας ὧν ἂν ἐκφέρωνται, vgl. auch Dittenberger OGIS vol. II p. 415 n. 4.
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5) Tarif. Weitere wichtige Belege für γνώμων, Tarif, liegen in folgenden Fällen vor. Ein Papyrus aus Oxyrhynchos vom J. 236 n. Chr., BGU 1062, verordnet Z. 14 die Erhebung der Steuer κατά [τ]ε τὸν τῆς ὠνῆς γνώμ[ονα καὶ] τὴν τοῦ νομοῦ συνήθιαν, entsprechend P. Tebt. II 287 aus der Zeit des Marcus und Verus (= Wilcken Pap. Chrestomath. nr. 251) die Erhebung der Gewerbesteuer (χειρωνάξιον] für Walker und Färber κατὰ τὸν [γν]ώμονα καὶ τὴν συνήθειαν (Z. 5). In einem Papyrus aus der Papyruscartonnage von Abusir el mālāq vom J. 22 v. Chr., BGU 1118, steht Z. 45 τὴν πρὸς τὸν γνώμονα τειμήν. Die beiden Stellen gehörten also nicht in den Index X ,Maße und Gewichte‘, BGU Bd. IV 19. Daß diese γνώμονες das Ergebnis der Berechnung des Steuerertrages für die einzelnen Steuern gesondert enthielten, beweist der γ. für das χειρωνάξιον Pap. Tebt. II 287, 5. 8. 10 und Wessely Studien z. Paläogr. und Papyruskunde I 70. Die Berechnungen der einzufordernden Steuerbeträge wurden in römischer Zeit von einem besonderen ἐξεταστής nachkontrolliert. Zur ganzen Frage vgl. Wilcken Pap. Chrest. I 1, 210; vgl. auch P. Oxy. IX 1188, 4 Anm.