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RE:Divinatio 1

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Abschnitt des Verfahrens im römischen Strafprozess
Band V,1 (1903) S. 12341236
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Divinatio. 1) Im römischen Strafprocess ein Abschnitt des Verfahrens, in dem es sich handelt de accusatore constituendo, Cic. divin. in Caec. 10. Gell. II 4, 1. Quint. inst. or. III 10, 3. VII 4, 33. Die im Princip bei crimina publica (s. Art. Crimen) geltende Freigebung der Anklage an jedermann führt zu der Möglichkeit, dass gegen eine Person wegen eines und desselben Vergehens mehrere als Ankläger sich melden. Da der römische Strafprocess eine Mehrheit der Ankläger nicht kennt (vgl. aber den Art. Subscriptor), [1235] so muss in einem solchen Fall unter den mehreren Bewerbern einer ausgewählt werden. Das Verfahren, das hiefür vorgesehen ist, und die Entscheidung in demselben heisst d. Erklärungen des Wortes finden sich mehrmals, die einleuchtendste bei Ps.-Asconius p. 99: divinatio dicitur haec oratio, quia non de facto quaeritur, sed de futuro, quae est divinatio, uter debeat accusare. Andere Erklärungen bei Ps.-Ascon. ebd. Gell. II 4.

Die Entscheidung erfolgt sofort nach der postulatio und geht der endgültigen Klageerhebung, der delatio nominis (s. d.) voraus; erst die Entscheidung in der d. giebt dem Obsiegenden die potestas nominis deferendi (Cic. Verr. I 15; divin. in Caecil. 63. 64. 10: certamen inter aliquos, cui potissimum delatio detur). Die Entscheidung liegt in der Hand des Vorsitzenden der quaestio, welche über die erhobene Anklage urteilen wird; vgl. Ulp. Dig. XLVIII 5, 2, 9; neben ihm werden iudices genannt; Cicero hält im Process gegen Verres die Rede gegen Caecilius vor iudices (divin. in Caec. 1. 10. 70 u. ö.), sie werden auch erwähnt bei Ps.-Asconius (p. 99) und Gellius (II 4, 1: iudicium, iudicum cognitio); sie sind iniurati, Ps.-Ascon. a. a. O. Im Process des Verres waren mehrere der Richter, die das Endurteil zu fällen hatten, schon bei der d. zugegen (Cic. Verr. 115); sie waren damals in consilio (Cic. Verr. IV 90; divin. in Caec. 13. 24). Jedenfalls kann hier von einer Mitwirkung des in der Hauptsache erkennenden Schwurgerichtshofs als solchen keine Rede sein, weil dieser erst später gebildet wird. Wahrscheinlich handelt es sich um einen Beirat (consilium), den der Vorsitzende (regelmässig ein Praetor) selbst frei wählt; dabei wird er in erster Linie Personen aus der Richterliste berücksichtigt haben; dass er auf diese beschränkt gewesen, lässt sich nicht nachweisen. Von einer Mitwirkung der Parteien bei Bestellung dieses Consilium findet sich keine Spur. Vgl. auch noch Cic. ad Quint. fratr. III 2, 1 . Das Divinationsverfahren scheint ein kurzes, contradictorisches Verfahren zu sein, bei dem die Bewerber um die Anklage kurze Plaidoyers halten, es erfolgt ,ohne Zeugen und ohne Urkunden‘ (Ps.-Ascon. p. 99, vgl. Gell. II 4, 5). Die Abstimmung erfolgt durch Wachstäfelchen (tabella cerata), Cic. divin. in Caecil. 24. Bei der Entscheidung, also der Wahl des Anklägers, soll nicht nur auf die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers (z. B. Beredsamkeit), Erfahrung, sondern auch (s. hierüber besonders Cic. divin. in Caec. 10ff.) auf sein Verhältnis zum Angeklagten und zum Geschädigten Rücksicht genommen werden: duo in primis spectari oportere; quem maxime velint actorem esse ii, quibus factae esse dicantur iniuriae, et quem minime velit is, qui eas iniurias fecisse arguatur (Cic. a. a. O. 10).

Der Name d. lässt sich nur für den Quaestionenprocess nachweisen, Gellius (II 4) und Quintilian (inst. orat. III 10, 3. VII 4, 33) erwähnen Namen und Sache als geltende Einrichtung; ausdrückliche Bestimmungen darüber enthielt die lex Iulia de adulteriis, Ulp. Dig. XLVIII 5, 2, 9. Die Sache kam aber auch nach Untergang der Schwurgerichte noch vor und kann, wo die Anklage principiell cuivis ex populo zugestanden wird, nicht entbehrt werden. Die Entscheidung trifft der [1236] Magistrat, constituit de iusto accusatore (Ulp.. Dig. XLVIII 5, 2, 9); Ulpian Dig. XLVIII 2, 16 giebt ihm folgende Anweisung: si plures existant, qui eundem in publicis iudiciis accusare volunt, iudex eligere debet eum, qui accuset, causa scilicet cognita, aestimatis accusatorum personis vel de dignitate vel ex eo quod interest, vel aetate, vel moribus, vel alia iusta de causa.

Litteratur: Geib Gesch. d. röm. Crim.-Proc. Zumpt Crim.-Proc. d. röm. Rep. 136—142. Padeletti-Holtzendorff Lehrb. d. röm. Rechtsgesch. 272. 275. Schulin Lehrb. d. röm. Rechtsgesch. 556. Mommsen Röm. Strafrecht 373f. Hitzig Schweiz. Ztschr. für Strafrecht XIII 199.

[Hitzig. ]