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36) Diodoros ὁ Σινωπεύς (Athen. VI 235 e. 239 b. X 431 c), Dichter der mittleren Komoedie. An den Lenaeen des J. 353 trat er mit zwei Komoedien zugleich auf, von denen der Νεκρός den zweiten, der Μαινόμενος den dritten Preis erhielt; im Νεκρός war Aristomachos, im Μαινόμενος Kephisios sein Protagonist, CIA II 972. An den Dionysien hat er einmal den ersten Preis davongetragen, CIA II 977 frg. g (Δι[όδωρ]ος I); wir wissen nicht, in welchem Jahre. Fragmente sind nur, eins bei Stobaios (72, 1 ohne Titel) und zwei bei Athenaios erhalten, ein kürzeres aus der Ἐπίκληρος (X 431 c), ein längeres aus der Ἐπίκληρος (VI 239 b, von der Parasitenkunst). Der Artikel des Suidas ist unbrauchbar, aber lehrreich: Διόδωρος
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καὶ αὐτὸς κωμικός· τῶν δραμάτων αὐτοῦ ἐστιν Αὐλητρίς, ὡς Ἀθήναιος ἐν τῷ ι’ τῶν Δειπνοσοφιστῶν λέγει. ἐν δὲ τῷ ιβ’ φησιν ὅτι καὶ Ἐπίκληρος καὶ Πανηγυρισταί. Das falsche Citat (ιβ’ für ς) ist vielleicht kein Schreibfehler, sondern eine Verwechslung mit dem Verfasser der Βιβλιοθήκη, der wirklich bei Athen. XII 541 c citiert wird. Von einer Komoedie Πανηγυρισταί konnte Suid. nichts wissen, da er nur Athenaios benützt. Damit ist zu vergleichen, was er unter Πλάτων sagt: ἐστὶ δὲ λαμπρὸς τὸν χαρακτῆρα (Worte des Andronikos Περὶ τάξεως ποιητῶν, Bekk. An. III 1461), ὥς φησιν Ἀθήναιος ἐν τοῖς Δειπνοσοφισταῖς, ὅτι καὶ Ἀνδροφόνος ἐστὶ δρᾶμα Πλάτωνος καὶ Συνεξαπατῶν, Πανηγυρισταὶ καὶ ἄλλα πλεῖστα. Hier ist zunächst eine Lücke anzusetzen ὥς φησιν ⟨.....λέγει δ’⟩ Ἀθήναιος κτλ. Sodann ist längst von Meineke erkannt (I 166. 480), dass der Ἀνδροφόνος und der Συνεξαπατῶν nicht Stücke Platons, sondern Batons sind, vgl. Suid. s. Βάτων (aus Athenaeus). Πανηγυρισταί aber hat Baton so wenig wie Diodoros geschrieben. Die Quelle des Irrtums kann ich nicht aufdecken; dass Suidas beide Stücke in der vollständigeren Passung der ersten Bücher des Athenaios erwähnt gefunden habe, ist keine sehr wahrscheinliche Erklärung. Meineke I 418. Fragmente bei Meineke III 543. Kock II 420.
36) In Sinope geboren (Athen. 431 C), erhielt er mit seinem Bruder Δίφιλος Σημαχίδης das athenische Bürgerrecht (vgl. Auct. lex. Hermanni 324. Meineke hist. crit. 446). etc. etc.